Austrägalgericht

[66] Austrägalgericht (Staats- u. Rechtsw.). Wenn eine Streitsache im Mittelalter zwischen Fürsten, Prälaten, Rittern u. Städten nicht durch Gewalt (Faustrecht), sondern durch freundliche Auseinandersetzung, namentlich durch, von den Parteien gewählte Schiedsrichter verglichen ward, so hieß dies ein Austrag (angediegenes Recht); Austräge aber die hierzu von den Parteien selbst erwählten Richter, u. das ganze aus ihnen bestehende Gericht: A. Unter dem Adel, der sich den gewöhnlichen Obrigkeiten nicht unterwerfen wollte, war diese Entscheidungsart sehr gewöhnlich; am häufigsten aber waren, so lange die Reichsgerichte nicht da waren, die A-e bei regierenden Fürsten. Es ward auch gewöhnlich, daß Familien für ihre Streitigkeiten unter sich beständige Austräge ernannten, u. selbst nach Errichtung der Reichsgerichte bewirkten der hohe Adel u. die Fürsten, daß sie von ihres Gleichen, od. Höhern, in Instanz nur bei solchen A. konnten belangt werden. Nach dem Erlöschen der Reichsverfassung sind die älteren A-e, so weit sie sich erhalten hatten, durch die Deutsche Bundesacte u. mehrere Beschlüsse der Bundesversammlung nicht blos von Neuem bestätigt u. als ordentliche Instanz anerkannt, sondern daneben auch noch zur Entscheidung von Streitigkeiten unter den Bundesgliedern selbst eine Bundesausträgalinstanz geschaffen worden, deren nähere Bestimmungen in der Bundesausträgalordnung vom 16. Juni 1817 (vgl. außerdem Wiener Schluß-Acte, Art. 21._– 24; Bundesbeschl. v. 3. Aug. 1820, das bei Austrägalinstanzen zu beobachtende Verfahren betr.; Leonhardi, Das Austrägalverfahren des Deutschen Bundes, Frankf. 1838–45, 2 Bde.) geregelt sind. Hiernach sollen alle Streitigkeiten der Bundesglieder unter einander, welche zu Acten der völkerrechtlichen Selbsthülfe Veranlassung geben können, durch ein Verfahren von der Bundesausträgalinstanz im friedlichen Wege erledigt werden. Das sich beschwert fühlende Bundesglied hat die Streitigkeit zunächst bei der Bundesversammlung anzubringen, welche hierauf durch einen Ausschuß eine gütliche Vermittelung versucht, im Falle des Mißlingens aber den beklagten Staat auffordert, 3 unparteiische Bundesglieder vorzuschlagen, aus denen der Kläger dann eins auszuwählen hat. Das dritte oberste Tribunal bildet dann das Richtercollegium, welches von der Bundesversammlung mit der Entscheidung der Sache beauftragt wird u. seinen Rechtsspruch längstens binnen Jahresfrist im Namen u. aus Auftrag der Bundesversammlung abzugeben hat.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 66.
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