Brückengeld

[359] Brückengeld (Brückengeleite), Abgabe für Gehen, Reiten od. Fahren über eine Brücke, welche zur Unterhaltung derselben entrichtet wird. Auf manchen Brücken, welche zur Erleichterung der Communication von Privaten errichtet sind, zahlen auch Fußgänger B.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 359.
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