Erlängen

[856] Erlängen (Bergb.), 1) das Forttreiben eines Ortes od. einer Strecke; 2) wenn ein Muther wegen eingetretener Hindernisse nicht Bestätigung erhalten kann, so wird dieselbe auf 14 Tage beigelegt, dieser Vorschub kann sich bis zu 1 Quartal, bei außerordentlichen Fällen noch länger erhöhen (Erlängungszeit). Das Gesuch, welches schriftlich geschehen muß, heißt der Erlängungszettel, wofür man die Erlängungsgebühren, in Betrag eines Groschen, entrichtet. Hält der Muther um keine Erlängung an, so fällt die Muthung ins Freie. Erlängungshindernisse sind Wasser od. Wetternoth.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 856.
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