Gesammteigenthum

[257] Gesammteigenthum (Condominium solidum). wird gewöhnlich im Deutschen Privatrecht das Verhältniß genannt, bei welchem anscheinend einer Mehrheit von Personen ein Eigenthum an einer Sache in der Art zusteht, daß jeder in Bezug auf das Ganze Eigenthümer ist u. nur durch das Eigenthum des Anderen beschränkt wird. Das G. unterscheidet sich wesentlich von dem Miteigenthum (Condominium pro indiviso) im Römischen Rechte, wobei das Eigenthum zwischen Mehreren zu intellectuellen Theilen (z. B. zu 1/4) getheilt ist. Als Wirkungen des G-s gelten, daß jeder Gesammteigenthümer das Recht auf das ganze Object hat, daß keiner derselben ohne Zustimmung des Anderen über die Sache verfügen kann, daß keiner derselben daher auch einseitig die Theilung fordern kann; daß endlich, wenn einer von ihnen wegfällt, entweder die übrigen Genossen an die Stelle desselben treten od. die Gemeinschaft mit den Erben des Weggefallenen fortgesetzt wird. Als Anwendungen des G-s werden aufgezählt, die eheliche Gütergemeinschaft, die eventuellen Rechte, welche Familienglieder gegen einander nach Deutschem Erbrecht haben, verschiedene Rechtsverhältnisse, welche bei Gemeindegütern vorkommen, od. wenn Mehrere auf gleiche Art zur Ausübung gewisser Rechte, z.B. des Jagdrechtes (Koppeljagd), im Ganzen berechtigt sind.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 257.
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