Latengüter

[141] Latengüter, am Niederrhein u. in Westfalen eine besondere Art Bauerngüter, welche ursprünglich dem Besitzer nur als in Pacht gegeben zu betrachten sind, bei denen aber doch eine Art Erblichkeit sich insofern ausgebildet hat, als die Erben des Beliehenen nach dem Tode desselben das Gut vor jedem Andern erhalten. Zuweilen stehen mehrere solcher Güter in der Weise mit einander in Verbindung, daß sie einem eigenen Gericht (Latengericht, Latenbank) unterworfen sind u. sich für sie eigene Statuten (Latenrecht) ausgebildet haben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 141.
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