Maat

[659] Maat, auf den Schiffen so v.w. Gehülfe, welcher denjenigen, denen er beigegeben ist, in ihren Geschäften beisteht; daher Steuermannsmaat, Bootsmannsmaat, Kochsmaat etc.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 659.
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