Martialgesetz

[927] Martialgesetz, überhaupt u. besonders in England u. in der Französischen Revolution die Einrichtung, nach welcher Behörden aufrührerische od. des Aufruhrs verdächtige Personen ohne Proceß hinrichten, auch auf Volkshaufen, welche sich bei wiederholter Aufforderung u. in England nach Verlesung des bezüglichen Gesetzes nicht zerstreuen, schießen lassen konnten. Vgl. Belagerungszustand.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 927.
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