Petitionsrecht

[912] Petitionsrecht, das Recht, Wünsche u. Bitten unmittelbar bei dem Landesfürsten, den höheren Staatsbehörden od. den Landständen auszusprechen. Das P. bildet eine der hauptsächlichsten Grundlagen für die Gestaltung eines freieren Staatswesens, insofern dadurch auch dem Einzelnen die Befugniß eröffnet wird, auf vorhandene Übelstände, Rechtsverletzungen etc. aufmerksam zu machen u. durch die Bitte um deren Abhülfe zum Wohle des Ganzen beizutragen. Das P. findet sich daher auch in allen neueren Verfassungsurkunden ausdrücklich anerkannt, u. alle Beschränkungen, welche demselben früher auferlegt waren, sind jetzt in Wegfall gekommen, insoweit sie sich nicht durch die Natur der Sache od. entschiedene Zweckmäßigkeitsrücksichten nothwendig machen, so sollen z.B. den landständischen Versammlungen Petitionen nur schriftlich zukommen. Das P. der Landstände hat sich nach manchen Verfassungen zum Rechte der landständischen Initiative (s.d.) erweitert.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 912.
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