Precarĭum

[469] Precarĭum (lat.), die Überlassung der Ausübung des Eigenthums od. irgend eines andern Rechtes auf beliebigen Widerruf. Das P. erfordert ausdrückliche od. stillschweigende Gestattung von der einen u. ausdrückliche od. stillschweigende Annahme der Erlaubniß in dem angegebenen Sinne von der andern Seite. Meist geht dem P. eine Bitte voraus (daher der Name). Das P. ist kein eigentliches Rechtsgeschäft, der Empfänger (Precarist) tritt nur in einen bes. qualificirten Besitz. Dieser Besitz (Possessio precaria) gilt als juristischer Besitz, so daß der Geber des P. aus dem Besitze gesetzt erscheint; zur Wiedererlangung desselben ist ihm aber ein von der, sonst bei Interdicten gewöhnlichen einjährigen Verjährung ausgenommenes besonderes Interdict (Interdictum de precario) gegeben, welches auch gegen die Erben gerichtet werden kann u. auf Restitution u. Ersatz des durch Dolus od. schwere Vernachlässigung verursachten Nachtheils geht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 469.
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