Prodĭgus

[614] Prodĭgus (lat.), Verschwender; im rechtlichen Sinne eine Person, welcher durch ein obrigkeitliches Decret die Verwaltung u. Verfügung über ihr Vermögen wegen Verschwendung entzogen ist. Durch ein solches Decret (Prodigalitätserklärung) wird der Verschwender einem Unmündigen gleichgestellt u. er erhält einen Curator, ohne dessen Zustimmung von ihm kein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann. Auf die Verpflichtung aus unerlaubten Handlungen erstreckt sich dagegen diese Beschränkung nicht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 614.
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