Provisorĭum

[655] Provisorĭum (lat.), 1) eine einstweilige Veranstaltung od. dergl. Zustand bis zur definitiven Regulirung; 2) (Interimisticum), eine vorläufige Verfügung wegen eines vorauszusehenden od. zu besorgenden Falls, bes. ein richterliches Decret, wodurch ein zweifelhafter Zustand, ohne der Hauptsache zu präjudiciren, einstweilen entschieden wird, um eine drohende Gefahr für das allgemeine Wohl od. die öffentliche Ruhe od. gewisse Privatrechte abzuwenden; 3) der durch dieses Decret herbeigeführte vorläufige od. einstweilige Rechtszustand.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 655.
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