Quarantaine

[737] Quarantaine, (fr., spr. Karangtän), 1) die Zahl vierzig; 2) Zeit von 40 Tagen; 3) 40 Tage als eine Frist, welche in Seehäfen Personen u. Schiffe, welche aus Ländern kommen, in denen die [737] Pest herrscht, od. welche deshalb doch verdächtig sind, in Entfernung u. Absonderung, die Besatzung entweder an Bord (wo dann das Schiff die Quarantaineflagge führt) od. in eigens dazu eingerichteten Gebäuden (Quarantaineanstalten), verharren u. sich während dieser Zeit einem ihren Gesundheitszustand beobachtenden Quaraitainearzt unterwerfen müssen, um dadurch Sicherung zu gewähren, daß die Pest nicht durch sie, so wie durch die auf dem Schiffe befindlichen Waaren, übergetragen u. in dem Lande verbreitet werde; wird das Schiff nach beendeter Q. entlassen, so nennt man dies ihm die Pratica, d.h. die Erlaubniß zur Weiterreise, ertheilen; 4) die deshalb in Seeplätzen eingerichteten Anstalten selbst, s. u. Contumaz 2). Meist wird die Einrichtung der Q. zur Abwehrung der Pest aus der Levante den Venetianern zugeschrieben; wenigstens wurden 1423 u. 1468 auf Inseln bei Venedig Pesthäuser angelegt, wo fremde Personen die Q. halten u. Gesundheitsscheine abgeben mußten; 1484 erhielten diese jedoch erst eine bestimmtere Einrichtung. Späterhin wurde die Zeit von 40 Tagen in vielen Fällen abgekürzt.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 737-738.
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