Spargut

[499] Spargut (Einhandsgut, Spielpfennig, Trüffelpfennig), ein Vermögenstheil, welchen bei ehelicher Gütergemeinschaft nach dem besondern Ehevertrag die Ehefrau sich vorbehalten hat u. welcher hiernach sowohl dem ehemännlichen Mundium, als der Haftpflicht für die ehelichen Schuldner entzogen bleibt; vgl. Spillgut.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 499.
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