Stabrecht

[650] Stabrecht, die Befugniß fremde Schafe auf seinem Grundstück hüten, weiden u. düngen zu lassen. Meist erscheint dasselbe in der Gestalt eines Bannrechtes, indem alle in einem gewissen Bezirke Schafe haltenden Personen verpflichtet sind, solche dem Stabberechtigten zu den angeführten Zwecken zu übergeben. Stabgemeinschaft, wenn Mehre sich für ihre Schafe gemeinschaftlich einen Hirten halten. Diese Gemeinschaft kann auch nur auf einem gewöhnlichen Societätsverhältnisse beruhen u. deutet daher nicht immer auf ein vorhandenes S. hin.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 16. Altenburg 1863, S. 650.
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