Weinhandel

[50] Weinhandel, das Gewerbe, welches sich mit dem Verkaufe sowohl im Großen, namentlich mit selbsterbautem, als auch im Kleineren mit angekauftem Weine beschäftigt. Der letztere W. bedarf obrigkeitlicher Concession u. schließt eigentlich den Weinschank, d.h. das Recht Wein in kleinen Quantitäten zum sofortigen Genuß an der Schenkstätte zu verkaufen, dazu Gäste zu setzen etc., nicht in sich. In einigen Weinländern ist dies Gewerbe Jedem, namentlich Weinbergsbesitzern, erlaubt. Zuweilen steht es unter bestimmten Beschränkungen (Weinzwang).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 50.
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