Agiozuschlag

[112] Agiozuschlag wird jener Zuschlag zu den Tarifgebühren genannt, der aus dem Grund erhoben werden darf, weil diese in Gold oder Silber ausgedrückt sind, die Eisenbahnen aber die bezüglichen Zahlungen auch in anderen gesetzlichen Zahlungsmitteln, jedoch mit Berücksichtigung des Kurswertes annehmen. In Österreich-Ungarn ist es noch einigen Privateisenbahnen auf Grund ihrer Konzessionsurkunden gestattet, ihre Tarife in Silber, bzw. in Gold oder Silber zu bemessen und einzuheben, jedoch stets mit der Verpflichtung, die entfallenden Gebühren auch in der Landeswährung, d.i. in Staats- oder Banknoten, anzunehmen, in welchem Fall dann die diesfalls bestehende Kursdifferenz in der Form eines Tarifzuschlags ausgeglichen werden darf. In betreff der Fixierung der Höhe des jeweilig einzuhebenden A. für Silber und bezüglich der sonstigen hierbei zu beobachtenden Modalitäten sind zwischen den Regierungen beider Reichshälften für alle hierbei in Frage kommenden Eisenbahnen einheitliche Normen vereinbart worden. Hiernach wird das auf Grund des genau vorgezeichneten Berechnungsschlüssels von den staatlichen Aufsichtsbehörden bemessene ziffermäßige Ergebnis von Seiten dieser Behörden von Monat zu Monat, in Ausnahmsfällen auch halbmonatlich, in den hierzu bestimmten Amtsblättern zur allgemeinen Darnachachtung öffentlich bekannt gemacht. Seit dem Monat März 1879 waren übrigens die Kursverhältnisse des Silbers in Österreich-Ungarn derartige, daß – mit einer einzigen Ausnahme im Dezember 1879 – ein A. bei in Silber aufgestellten Tarifen überhaupt nicht in Frage kam. Von der Gestattung einer Bemessung der Tarife in Gold machte bis zum Jahre 1889 lediglich die österreichische Südbahn tatsächlich Gebrauch, u. zw. in der Weise, daß sie mit Genehmigung beider Regierungen seit 10. August 1876 unter dem Titel des Goldagios einen mit 15% festgesetzten, unveränderlichen Zuschlag zu ihren normalen Personen-, Gepäcks- und Eilguttarifen zur Einhebung brachte.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 112.
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