Anteilstabellen

[189] Anteilstabellen (tables of proportional parts of freight charges; tableaux des parts afférentes; riassunti dei riparti) sind die ziffermäßige Nachweisung jener Beträge, die den einzelnen, an einem direkten Tarif beteiligten Transportunternehmungen rücksichtlich der in demselben enthaltenen Gesamtsätze zukommen. Vielfach stellen auch jene Beträge die Einzelposten dar, aus denen sich die Gesamtsätze als Summen bilden. Die A. werden für umfangreichere Tarife gewöhnlich[189] in Beamtenkommissionen aufgestellt, zu denen alle oder doch die meisten beteiligten Unternehmungen Vertreter entsenden. Sie müssen verschieden aufgestellt werden, je nach den Grundsätzen, die für die Bildung der Tarife selbst maßgebend waren. Wenn z.B. ein Tarifsatz durch Zusammenstoßen der Lokalsätze für die einzelnen Strecken, über die der Verkehr sich bewegt, entstanden ist, so bildet ein jeder solcher Lokalsatz auch wieder den Anteil der betreffenden Transportunternehmung an dem Gesamtsatz; ebenso ist der Anteil des einzelnen Unternehmers in einfacher Weise festzusetzen, wenn der Gesamttarifsatz auf Grund von Distanzeinheitstaxen (Verbandstaxen) aufgebaut worden ist; in diesen beiden Fällen erhalten alle beteiligten Verwaltungen ihre »normalen Taxen«. Wenn es sich dagegen um die Verteilung eines Tarifsatzes handelt, der von einer Konkurrenzroute, weil billiger, übernommen wurde, so gilt als Regel, daß er unter allen Verwaltungen der übernehmenden Route nach Verhältnis der Distanz der beteiligten Strecken (pro rata) aufgeteilt wird. Jedoch werden auch besondere Verhältnisse berücksichtigt, infolge deren z.B. die Auf- und Abgabsbahn vor der Verteilung je eine halbe Abfertigungsgebühr vorab zugeschieden erhält, ebenso müssen solche Bahnen, die auch an einer oder an mehreren Konkurrenzrouten mit gewissen Teilstrecken beteiligt sind, teils ganz neutral gestellt werden, d.i. die Lokalsätze bekommen (namentlich bei Beteiligung mit ganz kurzen Strecken) oder jedenfalls unverkürzt jenen Betrag erhalten, der ihnen aus dem Tarifsatz auf der für sie relativ ungünstigsten (d.i. für die kürzeste) Route zufällt; diese Bahnen beteiligen sich an der Teilung gewöhnlich nur rücksichtlich der Strecken, um die ihre in den Verbandverkehr einbezogene Route länger ist als jene ungünstigste. In den hier aufgezählten und in anderen ähnlichen Fällen spricht man von einem »Voranteil« oder »Präzipuum« für die betreffende Transportunternehmung; in den Fällen der letztgedachten Art besonders heißt das Präzipuum auch ein »neutraler Anteil«, den die bezügliche Bahn für ihre »neutrale Distanz« oder für ihre »neutrale Strecke« beansprucht. Die A. werden mit Rücksicht auf den Umfang des zu beherrschenden Materials in mannigfacher Weise vereinfacht, so z.B. werden häufig die Einzelanteile einerseits bis zu einem bestimmten maßgebenden Schnittpunkt und anderseits von einem solchen ausgeworfen, um an der Anzahl der sich ergebenden Kombinationen zu ersparen; so werden ferner mitunter die Anteile nach einem gewissen Verhältnismaßstabe, etwa nach Zehntausendteilen, festgesetzt, um die Ausrechnung jedes tatsächlichen Einzelanteils in der A. selbst zu vermeiden u. dgl. m. Die A., die übrigens naturgemäß als besondere Tarifarbeiten nur dann vorkommen, wenn direkte Tarife mit kumulativen Sätzen erstellt werden, sind grundsätzlich nur für den inneren Dienst der beteiligten Transportunternehmungen, nicht aber zur Veröffentlichung bestimmt.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 189-190.
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