Baufrist

[5] Baufrist (delay; délai; termine), die bei Erteilung von Genehmigungen für Privatbahnen seitens der Regierung vorgeschriebene Zeit, binnen der der Bau und die Inbetriebsetzung der Bahn bei sonstigem Erlöschen der Genehmigung oder Verfall der zur Sicherstellung der Innehaltung der Frist erlegten Haftsumme zu erfolgen hat.

Nach dem preußischen Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (G. S. S. 505) hat der Minister der öffentlichen Arbeiten nach voraufgegangener Vernehmung der Gesellschaft die Fristen zu bestimmen, in denen die Eisenbahnanlage fortschreiten und vollendet werden soll und kann sich für deren Innehaltung Bürgschaften stellen lassen. Im Falle der Nichtvollendung innerhalb der bestimmten Zeit bleibt vorbehalten, die Bahnanlage, wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß sie von den Ankäufern fertiggestellt wird. Es muß jedoch dem Antrag auf Versteigerung die Festsetzung einer endgültigen Frist von 6 Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen.

Nach dem Kleinbahngesetze vom 28. Juli 1892 (G. S. S. 225) kann die Genehmigung für erloschen erklärt werden, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebs nicht innerhalb der bestimmten, mit Genehmigung des Bauplanes beginnenden oder der verlängerten Frist erfolgt.

Nach dem österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetz vom 14. September 1854, RGB. Nr. 238, erlischt die Eisenbahnkonzession, wenn der Termin nicht eingehalten wird, der für die Vollendung der Eisenbahn oder einzelner Bahnstrecken sowie für die Eröffnung des Betriebs in der Genehmigungsurkunde vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung nicht aus besonderen Gründen, z.B. bei Eintritt unabwendbarer und unvorhergesehener Ereignisse eine besondere Nachsicht von der Staatsverwaltung erwirkt worden ist. Bei der Bestimmung der Bautermine wird im Sinne der Handelsministerialverordnung vom 4. Dezember 1875 auf alle einschlägigen Umstände, insbesondere auf die erforderlichen Herstellungen, das größere oder geringere öffentliche Interesse an der geplanten Eisenbahn und endlich auch auf die durch den Bahnbau berührten oder der Enteignung unterliegenden Rechte der Anlieger und Interessenten Rücksicht genommen, u. zw. auf die letzteren in der Richtung, daß der Termin um so kürzer gestellt wird, je mehr derartige Rechte berührt werden.

Sowohl im Deutschen Reiche als auch in Österreich können dem Konzessionär für den Fall, daß er mit der Erfüllung der ihm in bezug auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, Geldstrafen auferlegt werden, zu deren Sicherstellung[5] bei Erteilung der Genehmigung die Hinterlegung entsprechender Haftbeträge gefordert werden kann.

Nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 13, ist im einzelnen Falle eine Frist anzusetzen, binnen welcher der Anfang mit den Erdarbeiten für die betreffende Bahnunternehmung gemacht und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der letzteren geleistet werden soll. Wird diese Frist nicht eingehalten, so erlischt die Konzession.

Der Bundesrat bestimmt sodann nach vorheriger Anhörung der Gesellschaft die Fristen, nach denen der Bau fortschreiten soll. Er kann nötigenfalls für Einhaltung dieser Fristen eine angemessene Sicherstellung verlangen.

Ebenso ist in jeder Konzession die Frist für die Vollendung der Bahn ausdrücklich zu bezeichnen.

Wird diese Frist nicht eingehalten und von der Bundesversammlung ihre Verlängerung verweigert, so wird die vorhandene Anlage für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert.

In Belgien ist nach Art. 17 ff. der Ministerialverordnung vom 20. Februar 1866 in dem besonderen Übereinkommen, das der Konzessionserteilung zu gründe gelegt wird, eine Vollendungsfrist für die Bauarbeiten vorzusehen. Der Konzessionär hat eine Sicherstellung zu hinterlegen, von der ihm 3/5 in 3 gleichen Zeiträumen zurückgezahlt werden, wenn seine Auslagen für Grunderwerb und der Wert der ausgeführten Arbeiten das Doppelte des hinterlegten Betrages erreicht haben. Wird die Konzession durch Nichteinhaltung der Vollendungsfrist verwirkt, so wird die Fertigstellung der Arbeiten auf Grund öffentlicher Ausschreibung an den Meistbietenden vergeben. Führt diese Ausschreibung und auch eine zweite zu keinem Ziele, so fällt die ganze Anlage dem Staate zu.

In Frankreich werden nach Art. 38 und 39 der Cahiers des charges Fristen für den Beginn und die Vollendung der Arbeiten festgesetzt. Bei nicht rechtzeitigem Beginn der Arbeiten wird ohne weiteres Verfahren das Haftgeld des Unternehmers eingezogen. Sind die Arbeiten zum vorgeschriebenen Zeitpunkte nicht beendet, so hat eine nochmalige Ausschreibung unter Feststellung des Wertes der zurzeit ausgeführten Arbeiten, der vorrätigen Materialien und der dem Verkehre bereits übergebenen Teilstrecken stattzufinden. Führt diese Vergebung zu keinem Ziele, so hat nach drei Monaten eine zweite zu erfolgen, bleibt auch diese ergebnislos, dann gehen die Anlagen an den Staat als Eigentum über.

Nach dem italienischen Gesetz über die öffentlichen Arbeiten vom 25. Juni 1865 sind in den Konzessionsurkunden für den Beginn der Bauarbeiten sowie für die vollständige Vollendung und betriebsfähige Ausrüstung der Bahn Fristen vorzusehen.

Hat der Unternehmer zur festgesetzten Zeit den Bau noch nicht begonnen, so wird er vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten beauftragt, die Arbeiten in Angriff zu nehmen. Dieser Aufforderung hat der Konzessionär binnen Monatsfrist nachzukommen, wobei das Gesetz ausdrücklich verlangt, daß die Arbeiten nicht nur begonnen, sondern auch fortgeführt werden müssen, widrigenfalls die Hälfte der hinterlegten Sicherstellung als Strafe eingezogen wird.

Die Arbeiten sind zu vollenden, unbekümmert darum, ob rechtzeitig oder verspätet begonnen worden ist. Ohne weitere Vermahnung verfällt die Konzession sowie das Haftgeld, wenn die angesetzte Vollendungsfrist versäumt und die Bahn nicht für eine regelmäßige und dauernde Betriebsführung eingerichtet ist.

Eine Verlängerung der Fristen kann nur auf begründeten Antrag der Minister für öffentliche Arbeiten zugestehen.

Eine B., innerhalb deren der Bauunternehmer die übernommene Arbeit zu vollenden hat, wird ferner im Bauvertrage vereinbart, wobei auch Strafbestimmungen für den Fall der Nichteinhaltung festgesetzt werden (s. Bauvertrag).

Literatur: Manzsche Taschenausgabe der österr. Gesetze. 17. Bd. Die österr. Eisenbahngesetze. 5. Aufl. Wien 1905. – Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche, herausgegeben von Graf Huc de Grais. 19. Bd. Die Eisenbahnen. Von R. Fritsch. Berlin, Julius Springer, 1906. – C. L. Gasca, L'esercizio delle strade ferrate. Torino 1909. – Thevénez, Législation des chemins de fer et des tramways. Paris 1909.

v. Enderes.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 5-6.
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