Bauzinsen

[43] Bauzinsen, Interkalarzinsen (interests during construction; intérèts intercalaires ou à payer pendant la construction; interessi durante la costruzione), die Zinsen des bis zum Eröffnungstage einer Eisenbahn für deren Herstellung verausgabten Kapitals, gehören zu den eigentlichen Baukosten. Bei Staatsbahnbauten, für die die Mittel zur Kostenbedeckung nicht durch Begebung einer besonderen Eisenbahnanleihe, sondern aus dem Erlöse der allgemeinen Staatsschuldverschreibungen bedeckt werden, werden dem Baukapitale jedoch keine B. zugerechnet. Die Auszahlung von Zinsen an die Aktionäre während des Baues einer Eisenbahn aus dem Baufonds hat zwar keine wirtschaftliche Berechtigung, da die Aktionäre nicht Gläubiger des Unternehmens, sondern Mitunternehmer sind; sie ist aber gesetzlich zulässig (s. § 215 des deutschen Handelsgesetzbuches v. 10. Mai 1897). Die B. werden auch in diesem Falle in dem Voranschlage ausgewiesen und die Mittel zu ihrer Bezahlung durch Verausgabung einer größeren als dem eigentlichen Bauaufwand entsprechenden Anzahl von Eisenbahnwerten beschafft (s. Aktien, Anleihen, Baukapital, Baukosten, Baurechnung).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 43.
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