Regierungsbauführer

[186] Regierungsbauführer. »Königlicher R.« dürfen sich in Preußen die Diplomingenieure nennen, die auf ihren spätestens 6 Monate nach bestandener Diplomprüfung bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu stellenden Antrag zur Ausbildung im höheren Staatsbaudienst zugelassen sind.

Der Ausbildungsdienst der R. ist nach den Fachrichtungen des Hochbaues, Wasser- und Straßenbaues, Eisenbahn- und Straßenbaues sowie des Maschinenbaues getrennt. Lediglich für die beiden letzteren Fachrichtungen werden die R. von der Staatseisenbahnverwaltung, u.zw. von einer Eisenbahndirektion ausgebildet. Der Ausbildungsdienst dauert für das Eisenbahn- und Straßenbaufach mindestens 3 Jahre, für das Maschinenbaufach, da vor der Prüfung ein Maschinenbau-Elevenjahr durchzumachen ist, mindestens 2 Jahre und 3 Monate. Im ersteren Fall werden die R. im Eisenbahnbetriebsdienst, bei der Leitung von Bauausführungen, bei einem Eisenbahnbetriebsamt und bei einer Eisenbahndirektion ausgebildet. In letzterem Fall geschieht die Ausbildung im Lokomotivdienst, bei einer Betriebswerkmeisterei und auf einem Bahnhof, im Werkstättenaufsichtsdienst und im Werkstättenrechnungswesen, bei dem Entwerfen und der Ausführung von Maschinen und Maschinenanlagen sowie bei der Abnahme von Materialien, bei der Ausführung oder Unterhaltung elektrischer Anlagen und im Telegraphendienst und schließlich bei einem Maschinen- oder Werkstättenamt und bei einer Eisenbahndirektion.

Der R. hat den Rang der Referendare. Eine Besoldung erhält er im allgemeinen nicht.

Näheren Aufschluß geben die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im höheren Baufach vom 13. November 1912 und die hierzu erlassenen Ausbildungsanweisungen.

Hausmann.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 186.
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