Regierungsbaumeister

[186] Regierungsbaumeister. Zu »Königlichen R.« werden in Preußen vom Minister der öffentlichen Arbeiten die Regierungsbauführer (s.d.) ernannt, die nach Beendigung des vorgeschriebenen staatlichen Ausbildungsdienstes die Staatsprüfung für das höhere Baufach bestanden haben. Bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung werden im allgemeinen nur R. des Eisenbahn- und Straßenbaufaches und des Maschinenbaufaches beschäftigt, doch findet auch in gewissem Umfang eine Beschäftigung von R. des Hochbaufaches statt. Die Annahme und Überweisung der R. an das Königliche Eisenbahnzentralamt in Berlin oder an eine Königliche Eisenbahndirektion geschieht durch den Minister der öffentlichen Arbeiten zunächst auf Widerruf. Die Art ihrer Beschäftigung wird durch die Präsidenten des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen geregelt.


Die R. des Eisenbahn- und Straßenbaufaches werden bei der Staatseisenbahnverwaltung zunächst in Stellen unselbständiger Hilfsarbeiter bei den bau- und betriebstechnischen Dezernenten des Zentralamts und der Direktionen und bei den Vorständen der Eisenbahnbetriebsämter sowie als Streckenbaumeister bei größeren Bauausführungen beschäftigt.

Die R. des Maschinenbaufaches werden zunächst als unselbständige Hilfsarbeiter auf Werkstätten- und Maschinenämtern, bei dem Zentralamt und bei den[186] Eisenbahndirektionen beschäftigt, um sich mit sämtlichen Zweigen des höheren maschinentechnischen Eisenbahndienstes vertraut zu machen. Auch soll ihnen die Abnahme von Materialien und Fahrzeugen auf den Lieferwerken unter Leitung und Aufsicht des Eisenbahnzentralamts und der Abnahmeämter übertragen werden.

Nach Vollendung einer 2jährigen Staatsdienstzeit wird durch den Minister der öffentlichen Arbeiten den R. in der Regel die Unwiderruflichkeit ihrer Anstellung mitgeteilt.

Die etatsmäßigen bautechnischen R. werden zum größten Teil in den Stellen von Bauabteilungsvorständen, im übrigen als Hilfsarbeiter (Hilfsdezernenten) auf dem Eisenbahnzentralamt und den Eisenbahndirektionen beschäftigt. In der Beschäftigung der maschinentechnischen R. tritt durch die etatsmäßige Anstellung eine Änderung im allgemeinen nicht ein.

Als Beförderungsstellen stehen den R. offen die Stellen für Vorstände der Eisenbahn-, Betriebs-, Maschinen-, Werkstätten- und Abnahmeämter und später bei nachgewiesener Befähigung die Stellen für Mitglieder des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen, der Oberbauräte, der technischen vortragenden Räte im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, einiger Präsidenten der Eisenbahndirektionen und des Zentralamts und endlich der Ministerialdirektoren für die technischen Abteilungen im Ministerium Zu Regierungs- und Bauräten, die der IV. Rangklasse angehören, werden die technischen Mitglieder des Zentralamts und der Eisenbahndirektionen und die ältere Hälfte der Amtsvorstände ernannt; älteren verdienten Regierungs- und Bauräten wird der Titel Geheimer Baurat beigelegt, womit jedoch eine Rangerhöhung nicht verbunden ist.

Die R., die der V. Rangklasse angehören, erhalten, wenn sie nicht unentgeltlich oder bei vorübergehendem Bedarf gegen Tagesbesoldung beschäftigt werden, eine in monatlichen Teilbeträgen zahlbare Besoldung im Jahresbetrag von 2700–3450 M.

Hausmann.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 186-187.
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