Regierungsräte

[187] Regierungsräte. Zu solchen werden bei der preußisch-hessischen Staatseisenbahnverwaltung die älteren Regierungsassessoren durch den Landesherrn ernannt. Die etatsmäßige Anstellung als Mitglieder des königlichen Eisenbahnzentralamts oder einer königlichen Eisenbahndirektion ist hiervon unabhängig und richtet sich nach dem Vorhandensein von freien Stellen. Als Beförderungsstellen stehen den R. offen die Stellen der administrativen Oberregierungsräte, der administrativen vortragenden Räte im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, der Präsidenten der Eisenbahndirektionen und endlich der Ministerialdirektoren der nicht technischen Abteilungen im Ministerium. Älteren verdienten R. wird der Titel als Geheimer R. beigelegt, womit jedoch eine Rangerhöhung nicht verbunden ist.

Die R. sind in der Regel in den etatsmäßigen Stellen der Mitglieder des Eisenbahnzentralamts oder der Eisenbahndirektionen tätig. Eine Mitgliedsstelle wird ihnen durch den Minister der öffentlichen Arbeiten verliehen.

Die etatsmäßig angestellten R. beziehen ein vierteljährlich im voraus zahlbares Gehalt im Jahresbetrag von 4200–7200 M.

Auf die bei den Reichsbahnen angestellten kaiserlichen R. finden die vorstehenden Ausführungen entsprechende Anwendung.

Regierungs- und Bauräte s. Regierungsbaumeister.

Hausmann.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 187.
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