Schrankenwärter

[418] Schrankenwärter (gate-keeper; garde-barrière; guardabarriera) ist der mit der Bedienung der Wegschranken und allen damit zusammenhängenden Arbeiten betraute Bahnbedienstete. Seine erste Pflicht ist die Sorge dafür, daß die Bahn mit Sicherheit befahren werden kann. Der nächste Vorgesetzte des S. ist der Bahnmeister.

In erster Linie obliegt dem S. die Bedienung der Wegschranken, die im einzelnen folgende Arbeiten umfaßt: Rechtzeitiges Schließen der Wegschranken vor Ankunft des Zuges, Bewachung, Beleuchtung, Reinigung und Besprengung der Wegübergänge; für das Schließen der Wegschranken ist in erster Reihe der Fahrplan maßgebend. Ertönt das Läutesignal nicht zu der dem Fahrplan entsprechenden Zeit oder ist ein Läutewerk nicht vorhanden, so hat sich der S., sobald die fahrplanmäßige Zeit der Durchfahrt eines Zuges herannaht, außerhalb des Wachtraumes bereit zu halten und die Schranke rechtzeitig zu schließen. Vorher hat er besonders darauf zu achten, daß Menschen, Vieh, Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände durch die Schlagbäume nicht eingesperrt werden. Die Schranken dürfen nach Vorüberfahren eines Zuges erst geöffnet werden, wenn sich der Wärter zuvor überzeugt hat, daß auf dem andern [418] Gleis kein Zug herannaht. Er darf sich von dem Posten nur so weit entfernen, daß er die Signale richtig hört und auch bei Ablassung der Züge vor der fahrplanmäßigen Zeit die Schranken rechtzeitig schließen kann. Beim Ertönen des Gefahrsignals (in Deutschland Signal 4 des Signalbuches) sind alle Züge an- und zurückzuhalten und die Wegschranken zu schließen.

Von dem Fahrdienst obliegt dem S. die Erteilung gewisser Signale, insbesondere die Abgabe der Läutesignale; der S. hat den Zügen die vorgeschriebenen Signale so deutlich zu geben, daß sie vom Lokomotivführer und von den Zugbeamten erkannt werden können. Während der Vorbeifahrt des Zuges hat er sich an der Schranke aufzustellen, und wenn er nur Zugschranken zu bedienen hat, vor dem Wachtgebäude; er hat dienstliche Haltung anzunehmen und bei Dunkelheit eine Laterne mit brennendem Licht so in der Hand zu halten, daß das Licht vom Zug aus gesehen werden kann. Auf den vorbeifahrenden Zug hat er die volle Aufmerksamkeit zu richten und die Signale am Zug zu beobachten, auch hat er darauf zu achten, ob der Zug etwa auf der freien Strecke zum Halten kommen sollte. Bemerkt der S. eine Gefahr für einen Zug, so hat er ihn (in Deutschland durch Signal 6 des Signalbuches) zum Halten zu bringen. Bemerkt der Wärter, daß eine Zugtrennung stattgefunden hat oder vermutet er eine solche, weil das Schlußsignal am Zug fehlt, so darf er dem an der Lokomotive verbliebenen Teil kein Signal geben. Dagegen muß er die hinteren Teile des Zuges zum Stillstand zu bringen suchen, indem er Bettungsmaterial oder Erde auf die Schienen streut und das auf den nachlaufenden Wagen befindliche Personal durch Handsignal und Hornsignal auf die Zugtrennung aufmerksam macht. Den zurückgebliebenen, zum Stillstand gekommenen Zugteil hat er nach beiden Seiten hin (in Deutschland durch Signal 6 des Signalbuches) zu decken.

Neben dem eigentlichen Schrankendienst und der Signalgebung obliegen dem S. ferner mehr oder weniger noch alle diejenigen Verrichtungen, die in der Regel der Bahnwärter (s.d.) auszuführen hat, wie die Mitwirkung bei der Bahnunterhaltung, insbesondere Beaufsichtigung der Telegraphenleitungen, die Bahnbewachung, die Bedienung der Streckenfernsprecher und die Ausübung der Bahnpolizei. Auf Strecken, wo die Bedienung der Wegübergänge den Wärter nicht voll in Anspruch nimmt, ist der S. daher gleichzeitig Bahnwärter. Für den Schrankendienst werden ebenso wie für den Bahnwärterdienst auch weibliche Bedienstete verwendet (vgl. Bahnaufsicht).

Giese.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 418-419.
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