Tarifhoheit

[268] Tarifhoheit. Während nach allgemein volkswirtschaftlichen Grundsätzen der Gewerbetreibende, besonders auch die Verkehrsanstalt, die Preise für die Leistungen selbständig feststellen kann, unterliegt dieses Recht bei den öffentlichen Verkehrsanstalten (Eisenbahn, Post, Telegraph) der Mitwirkung des Staates, es gehört zu den sog. staatlichen Hoheitsrechten. Seine innere Begründung findet das Tarifhoheitsrecht bei den Eisenbahnen in ihrer allgemein wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem Monopolcharakter. Bei den Staatsbahnen ist das Recht, die Tarife festzustellen, unbeschränkt. Den Privatbahnen wird in den Konzessionen dieses Recht – meist unter bestimmten Bedingungen und Beschränkungen – verliehen, es kann nicht nur aus bestimmten Gründen, z.B. Ablauf der Zeit, auf die es verliehen ist, Mißbrauch u.s.w., entzogen oder beschränkt werden, sondern auch durch die Gesetzgebung unter Umständen gegen Gewährung einer Entschädigung.

Ein Ausfluß der T. ist auch die Befugnis des Staates, gewisse Grundsätze für die Bildung und Gestaltung der Eisenbahntarife durch besondere Gesetze festzustellen. Diese Grundsätze sind sowohl für die Staatsbahnen als auch für die Privatbahnen maßgebend und bei letzteren in die Konzessionen aufzunehmen. Solche Gesetze sind z.B. das preußische Eisenbahngesetz vom 3. November 1838, das amerikanische Bundesverkehrsgesetz (Interstate Commerce Act, s.d.) sowie eine Reihe einzelstaatlicher Gesetze in den Vereinigten Staaten, das englische Eisenbahn- und Kanalgesetz vom 10. August 1888 u.s.w. (s. die Art. über die einzelnen Länder).

Literatur: s. bei dem Art. Gütertarife. – Laun, Tariffreiheit und Tarifhoheit. Wien 1914.

v. der Leyen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 9. Berlin, Wien 1921, S. 268.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: