Verschiebegebühr

[142] Verschiebegebühr, vielfach üblicher Ausdruck für die Bereitstellungsgebühr, Umstellgebühr oder Überfuhrgebühr, die nach dem Gütertarif auf den meisten Bahnen erhoben wird, wenn innerhalb derselben Tarifstation ein Wagen auf Antrag des Empfängers oder Versenders an einer besonderen Stelle des Bahnhofs, z.B. an einem Lagerplatz bereitgestellt wird. Eine derartige Beförderungsleistung liegt außerhalb der durch den allgemeinen Tarif festgesetzten Entschädigung. Die Erhebung der V. ist berechtigt, weil die Laderechtstellung an besonderer Stelle die Aussonderung des Wagens aus den für den allgemeinen Verkehr dienenden Wagengruppen, also vermehrte Leistungen notwendig macht. Während die Nebengebühren (s.d.) in den Gütertarifverbänden meist einheitlich festgesetzt sind, ist die Erhebung und Feststellung der Höhe der V. den einzelnen Verwaltungen überlassen. Für alle deutschen Eisenbahnen ist die V. jetzt gleichmäßig geregelt durch den Deutschen Eisenbahn-Gütertarif Teil II, Heft A. Gemeinsames Heft. Anhang 6 unter D. 3. B. II, IV u.V. Sie beträgt hier für Kohle 4 M., für alle übrigen Güter 4∙30 M.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 142.
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