Zur Literatur:

[278] Als fortlaufende Bibliographie und zur Quellenkunde kommen für das ganze Altertum die »Jahresberichte der Geschichtswissenschaft« in Betracht, für das hellenisch-römisch-hellenistische die »Jahresberichte der klassischen Altertumswissenschaften« (eingehender; in ihrer Art mustergültig; freilich sind die Zwischenräume, in denen die einzelnen Gebiete behandelt werden, speziell die,[278] meist mit der politischen Geschichte gemeinsam behandelten, ökonomischen Fragen, ziemlich groß und schwankend, überhaupt tritt diese Seite etwas zurück). Außerdem die Zeitschriften, unter denen besonders die Bibliographie der »Historischen Zeitschrift« und die Aufsätze und Besprechungen in der »Zeitschrift f. Sozial- und Wirtschaftsgeschichte« erwähnt seien. Die Mehrzahl der in- und ausländischen andern sozialwissenschaftlichen Zeitschriften bringt gelegentlich Artikel und Besprechungen von Belang, ebenso die ethnographischen, archäologischen (z.B. die »Rev. archéologique«) und rechtsvergleichenden Zeitschriften (z.B. die Kohlersche). Speziell das Altertum, und zwar das ganze Altertum, umspannt von den periodischen Publikationen programmgemäß: Klio, »Beiträge zur alten Geschichte« (mit Ergänzungsheften), worin eine Anzahl sozialgeschichtlich höchst wertvoller, auch vorstehend benutzter Artikel zu finden sind. Von den zusammenfassenden Darstellungen: Ed. Meyers großes, bisher bis zum Ende der national-hellenischen Geschichte führendes Werk: »Geschichte des Altertums«, 5 Bände, für die Sozialgeschichte mit jedem folgenden Bande ergiebiger werdend; die erste Lieferung der 2. Aufl., erst nach Druckabschluß erschienen, enthält neben höchst Wertvollem auch einige allgemeine Betrachtungen von, wie es scheint, anfechtbarer Natur; – für die »Prähistorie« des Staates und die Abwandlung des Staatlichen in der Geschichte müßte man, stände nicht der klare Realismus seines Urteils, wo immer er auf den Boden der Tatsachen tritt, allzufest, nach seinem Aufsatz in den Sitzungsber. der Berliner Akademie 1907, fast mit der Möglichkeit einer Trübung der Unbefangenheit seines historischen Blickes durch Stammlersche juristische Scholastik rechnen, welche für den Historiker ganz genau die gleichen Gefahren mit sich bringt, wie naturalistischer oder ökonomischer Begriffsschematismus. – Zu den allgemeinen Erörterungen in der Einleitung vgl. für Ed. Meyers Standpunkt seine Aufsätze über: »Die wirtschaftliche Entwicklung des Altertums« und »Die Sklaverei im Altertum«, dazu polemisch: Bücher, namentlich in der »Entstehung der Volkswirtschaft«, ferner in der Festgabe für Schäffle (»Zur griechischen Wirtschaftsgeschichte«) und in seinem Aufsatz über das diokletianische Edikt im 50. Bd. der Zeitschr. f. Staatswissenschaft, kürzer auch im Art. »Gewerbe« im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, ferner über die Sklaverei speziell: Ciccottis »Tramonto della schiavità nel mondo antico«, eine Anwendung der Gesichtspunkte von Cairnes' »Slave power« auf antike Verhältnisse, die (trotz einer gewissen Unschärfe und Pointelosigkeit) zweifellos erheblichen Wert hat, und A. Loria im 4. Band der Z. f. Soz. u. W. G. Die wichtigen Arbeiten von Wilcken, Rostowzew u.a. s. unter »Hellenismus«. An allen diesen Stellen auch die Zitate der sonstigen Literatur. Die Rodbertusschen Schriften sind in Band 4, 5, 8 der Jahrbücher für Nat.-Oek. enthalten. Es ist wohl zu beachten, daß die Fortschritte der Erkenntnis der Historiker (Ed. Meyers und seiner Schüler) auch, und gerade da, wo sie gegenüber Bücher u. A. Recht behalten haben, dadurch erzielt sind, daß sie (erfreulicherweise) mit dem Kalbe der verachteten ökonomischen »Theoretiker« zu pflügen begannen, und so zu klaren Begriffen kamen, – was bezüglich der »Fabrik« freilich bei ihnen noch heute ersichtlich nicht der Fall ist. – Für die soziale Seite der antiken Staatslehre Fustel de Coulanges' geistvolle Arbeiten (speziell: »La cité antique«: sehr – aber mit Vorsicht – lesenswert). Für die politische Würdigung der »Polis« sind die Arbeiten Kuhns (speziell: »Die Städte der Alten, Synoikismos und Komenverfassung«) noch heute grundlegend. Ferner zu vgl. – außer den zu Nr. 4 zit. Arbeiten Ed. Meyers – die ersten Kapitel von Kaersts »Geschichte des Hellenismus«[279] (speziell auch S. 62 f.). Im übrigen vgl. die Literatur zu den Einzelabschnitten. – Persönlich möchte ich bemerken: Die Generosität der Herren Herausgeber und des Verlages53 gingen bis an und fast über die Grenze des ihnen Möglichen, – dennoch mußte ich selbstverständlich mich verpflichtet fühlen, mit der Umarbeitung des (in der Fassung der vorigen Auflage schon an sich ungleichwertigen und vollends nach dem jetzigen Forschungsstand wertlosen) Aufsatzes innerhalb einer für das Gesamtunternehmen diskutablen Zeit zu Ende zu kommen, und bei dem kolossalen Materiale war dieselbe peinlich knapp; insbesondere konnte ich eine Anzahl sehr wichtiger Quellenpublikationen teils erst in der zweiten Korrektur mir zugänglich machen, teils trotz aller Mühe gar nicht zur Einsicht erlangen. Ueberhaupt aber ist, wer mit dem Quellenmaterial (zumal dem inschriftlichen) nicht in täglichem Verkehr steht, nie vor Einzelirrtümern54 sicher, und es versteht sich schon deshalb ganz von selbst, daß das endgültige Urteil über diese Probleme den Historikern, Philologen und Archäologen zusteht, denen wir unsererseits aus unseren Facherfahrungen heraus nur heuristische Hilfen – Fragestellungen – zur Erprobung darbieten können und wollen.

Der erheblichste Irrtum, in den manche – nicht: alle – Historiker noch immer verfallen, liegt darin, daß die »Komplexheit« und »Flüssigkeit« der historischen Erscheinungen die Verwendung fester und präziser Begriffe nicht zulasse. Nun ist selbstverständlich z.B. vom Kleinhandwerker, der gelegentlich, oder regelmäßig, einen Sklaven mitbeschäftigt, aber selbst mitarbeitet, zum Handwerker, der die Kunst zwar gelernt hat und versteht, aber überwiegend nur Aufsicht über seine Sklaven führt, weiter zu dem, der diese gelegentlich, oft, meist, immer einem seiner Sklaven überläßt, dann zum bloßen Kaufmann, der die Technik persönlich wenig oder gar nicht beherrscht, sondern den Vertrieb, als »kaufmännischer Direktor«, leitet, weiter zum Kaufmann, der nur einen Teil seines Rohstoffes durch eigene Sklaven verwertet, noch weiter zum Kaufmann oder Privatmann, der sein Geld gelegentlich in einem oder mehreren gelernten Sklaven »anlegt«, endlich zum fürstlichen Haushalt, der gelernte Sklaven zwar für den Markt, aber auch für den Eigenbedarf, oder schließlich: nur für den Eigenbedarf, arbeiten läßt, eine lückenlose Kette von Möglichkeiten. Aber diese ungegliederte Mannigfaltigkeit der Fakta beweist doch nicht, daß wir unscharfe Begriffe bilden sollen, sondern umgekehrt: daß scharfe (»idealtypische«, vgl. Archiv f. Sozialwiss. XIX, 1) Begriffe richtig angewendet werden müssen, nicht als Schemata zur Vergewaltigung des historisch Gegebenen, sondern um den ökonomischen Charakter einer Erscheinung mit ihrer Hilfe dahin bestimmen zu können: inwieweit sie sich dem einen oder anderen »Idealtypus« annährt. Eine kurze Skizze, wie der vorstehende Text, hat naturgemäß das Schematisieren nicht ganz vermeiden können.

1. Für Mesopotamien ist das urkundliche Quellenmaterial in Uebersetzungen immer noch am besten in den älteren Sammlungen bei Oppert[280] und Menant (»Docum. jurid. de l'Assyrie«), ferner der »Keilinschriftl. Bibliothek« im allgemeinen, und in Meißners »Urkunden und Texten«, bzw. seinen »Beiträgen zum altbabylonischen Privatrecht« zu finden, wozu die zahlreichen deutschen »Hammurabi«-Ausgaben treten (von Kohler und Peiser mit juristischem Kommentar; über die sumerischen Gesetze s. Haupt, »Die sumer. Familiengesetze«); weiteres Material liefern z. B. Moldenkes »Babyl. Contract Tablets«, die von Hilprecht edierten Ausgrabungen der Univ. of Pennsylvania, Meißners und Rosts Ausgabe der Bauinschriften Sanheribs, Peisers Babyl. Vertr. des Berliner Mus. (dazu Kohlers Exkurs über den Retrakt); Oppert im »Journal Asiatique« 7. Ser. XV S. 543: über die Gliederung der Babylonier (jetzt überholt) und (für die Frühzeit sehr wichtig) Thureau-Dangins Ausgabe der sumerisch-akkadischen Königsinschriften (Bd. I der »Vorderasiatischen Bibliothek«). Im übrigen muß man die zahlreichen wertvollen Arbeiten in C. Bezolds »Zeitschr. f. Assyriologie« (worin fortlaufende Bibliographien und Besprechungen), ferner in Delitzschs »Beiträgen zur Assyriologie u. semit. Sprachwissenschaft«, und besonders in: »Travaux rel. à la phil. et archéol. égypt. assyriol.« (ed. Maspero), daneben manche (mehr gelegentlich) im »Journal of the R. Asiatic Society«, im »Journal Asiatique«, in den »Proceedings of Biblical Archaeology« und in der »Zeitschrift der deutschen morgenländischen Gesellschaft« erscheinenden Aufsätze, endlich speziell die »Babylonian and Oriental Records« verfolgen. Zur allgemeinen Orientierung geeignet: Wincklers »Altorientalische Forschungen«, seine »Völker des alten Orients« Bd. 3 und (sehr knapp und nicht erschöpfend, aber gut geschrieben) seine Darstellung in der Helmoltschen »Weltgeschichte« Maspero, »Hist. ancienne des peuples de l'Orient classique«, gibt nur knappe Querschnitte der sozialen Verhältnisse (aber lesenswert). Eine eigentliche Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung fehlt bisher ganz, wäre wohl auch noch verfrüht. Voraussetzung wäre die Klassifikation des ungeheuren Urkundenmaterials nicht nur unter den bisher naturgemäß im Vordergrund stehenden chronologisch-historischen, genealogischen usw., sondern auch unter technischen und ökonomischen Gesichtspunkten, nach größeren Epochen, und, neben Feststellung der Bewegung der Preisrelationen, Analyse auf den ökonomischen (Kapitalverwertungs- oder Bedarfsdeckungs-) Zweck hin.

2. Für Aegypten liegen die großen Tempel- und Königsinschriften mehrfach, in handlicher Form besonders in älteren englischen Sammlungen von Uebersetzungen vor. (Neuerdings wird wieder, so in den wichtigen Steindorfschen Publikationen, zunehmend die Voraussetzung gemacht, daß jeder Gebildete und Interessierte Hieroglyphen lese!) Ueber die Ausgrabungen ergeben die Publikationen des »Egypt. exploration fund« jeweils das Neueste. Die zahlreichen, bis zur äußersten Ermüdung des Lesers wiederholten Uebersetzungen derselben Urkunden in E. Revillouts Arbeiten sind oft verdächtig, besonders bei demotischen Vorlagen. Zuverlässige Uebersetzungen u.a. besonders in den Arbeiten W. Spiegelbergs (»Rechnungen aus der Zeit Setis I.«; »Demot. Papyri der Straßburger Bibl.«) und Griffiths (wichtig z.B.: »The Petrie Papyri«). Kommentierte Urkunden ferner auch in dem ad 1 zitierten »Recueil« (darin die meisten der im Text mit Namen zit. Abhlg.) und in der »Bibliothèque Egyptologique«, ferner in der »Zeitschr. f. äg. Sprache u. Altertumsk.«, in der »Sphinx« und in den zu 1 zitierten »Proceedings Bibl. Arch.«; für die Kommentare in der »Revue égyptologique« (von E. und – früher – V. Revillout[281] redigiert und oft fast ganz von ersterem selbst geschrieben!) gilt der gegen R. oben gemachte Vorbehalt, ebenso gegen seine Bücher: »Cours de droit ég.« (lesbar), »Précis de dr. ég.« (ein naiv zusammengeschriebenes Monstrum von Durcheinander; mit einigen guten – vorstehend benutzten – Gedanken kreuzen sich die wertlosesten »Analogien«), die Urkunden im »Corpus Papyrorum Aegypti« (Revillout, Eisenlohr) sind »günstigenfalls als erste Versuche zu betrachten« (Spiegelberg). Zur Einführung ist Brugschs »Aegyptologie« (vielfach überholt) noch immer lesenswert; mehr populär gehalten sind die Arbeiten von Ebers (»Aegypt. Studien«); eingehend, aber meist veraltet, die Angaben in Gardner Wilkinsons »Manners and customs of the a. Eg.«; am besten (nur ohne Schärfe der ökonomischen Begriffe): Erman, »Aegypten und ägypt. Leben im Altertum«. Hübsche populäre Darstellung: Steindorf, »Die Blütezeit des Pharaoreichs«. Kurze Skizze der Sozialgeschichte von Thurnwald, »Zeitschr. f. Sozialwiss.« IV, 1901. Für die Bodenverteilung in der Ramessidenzeit wichtig: Erman, »Zur Erkl. des Pap. Harris«, Sitz.-Ber. der Berl. Akad. 1903. Für Maspero gilt das zu Nr. 1 Gesagte; einzelnes in Wiedemanns Arbeiten (Erl. zu Herodots II. Buch); zur allgemeinen historischen Orientierung (Sethes wichtige »Unters. z. Gesch. u. Altertumsk. Aeg.« waren mir diesmal unzugänglich): E. Meyer, »Gesch. des alten Aegyptens«; dessen erster Band der Gesch. d. Altertums, und die Arbeiten Petries, (»Hist. of Egypt.«, »Koptos« usw.). Ueber Bokchoris ist jetzt die Pariser Thèse von A. Moret (De Bocchori rege, 1903) zu vergleichen. – Schon vor mehr als 20 Jahren hat E. Meyer mit Recht eine neue Gewerbegeschichte Aegyptens (an Stelle der veralteten Leittungen Gardner Wilkinsons) gefordert. Voraussetzung wäre hier, wo die Technik so besonders weit durch Funde und Abbildungen zurückverfolgt werden kann, vor allem: exakte (wohl nur unter Mithilfe von Technologen vorzunehmende) Feststellung der Evolution von Werkzeug, Rohstoff, Produkt (unter dem Einfluß des Vordringens des Eisens z.B.), damit kombiniert alsdann: Feststellung, inwieweit diese Evolution die Berufsspezialisierung innerhalb der Großhaushalte einerseits, im »freien« Gewerbe andererseits und das Verhältnis zwischen beiden beeinflußt hat, im Zusammenhang damit: die exakte Feststellung des ökonomischen Sinnes der gewerblichen Tätigkeit in jedem Einzelfall. Unentbehrliche Vorarbeit hierfür wie namentlich auch für eine wirkliche »Agrargeschichte« sind freilich die im Text zitierten mühsamen Untersuchungen der Terminologie.

3. Für die israelitische und jüdische Geschichte sind J. Wellhausens große Werke: die »Prolegomona« und die »Israelitische und jüdische Geschichte« grundlegend; für die Sozialgeschichte speziell enthalten sie jedoch wenig. Für diese vgl. (für die nachexilische Zeit) besonders: E. Meyers »Die Entstehung des Judentums«, ferner (für die vorexilische Zeit) die (oft etwas kühnen) Arbeiten von Winckler, (insbes. seine Geschichte Israels in den Altoriental. Forsch. – mir leider während der Niederschrift dieses Aufsatzes nicht zugänglich gewesen –); ferner Jeremias, »Das A.T. im Lichte des alten Orients« und die (ziemlich ungleichwertige) Bibel-Babel-Literatur (gut orientierende Zusammenfassung von C. Bezold); für die Rechts- und Agrargeschichte, von früheren Arbeiten: Nowacks »Jüdische Archäologie« und etwa Buhl, »Die sozialen Verhältnisse der Israeliten«; jetzt aber ganz besonders: A. Merx, »Die Bücher Moses und Josua« (Religionsgeschichtl. Volksb. II, 3, 1 u. 2, – keineswegs »populär«). Bequem brauchbarer Grundriß der Gesamtgeschichte von Guthe (»Gesch d. Volkes Israel«, »Grundriß der Theol. W.« II, III), wo Literaturübersicht. Massenhaftes Einzelmaterial in allen alttestamentlichen und semitologischen[282] Zeitschriften, auch den zu 1. und 2. genannten und in den modernen Kommentaren zum A.T.; manche gute Einzelartikel in der »Jewisch Encyclopaedia« und in der »Realenzyklopädie f. Prot. Theol. u. Kirche« (wo durchweg gute Literaturnachweise). Neue, gut ausgestattete Talmud-Uebersetzung von Goldschmidt; die Literatur über jüdisches Recht s. in den judäologischen Zeitschriften.

4. Für die griechische und römische Antike gemeinsam gibt die Pauly-Wissowasche Enzyklopädie (Neue Aufl., bish. bis zum Buchst. »E« inklus.) meist vorzügliche Artikel. Von den Periodica kommen außer den einleitend genannten »Jahresberichten« aus der großen Fülle historischer und archäologischer Zeitschriften speziell die beiden führenden deutschen: »Hermes« und »Philologus« (letzterer mit Supplementheften, beide ohne eigentliche Rezensionen und ohne bibliographische Zwecke), daneben die »Neuen Jahrb. f. das klassische Altertum«, die »Mitteilungen« der archäologischen Institute in Athen und Rom (Deutschland und Oesterreich), für Frankreich: die »Mélanges d'Archéol.« der École de Rome, für griechische und hellenistische Probleme speziell das »Journal of Hellenic Studies«, das »Bulletin de correspondence hellénique« (für neue Quellenfunde wichtig) und die »Revue des Etudes grecques« (Sozialgeschichtliches besonders in den beiden ersteren) in Betracht. Die Romanistische Abteilung der »Zeitschr. f. Rechtsgeschichte« bringt neuerdings auch griechisch-rechtliche Erörterungen. B. W. Leists gräco-italische Rechtsgesch. versuchte s.Z. eine rechtsvergleichende Behandlung, deren Fehler in der Uebertreibung der Stammesbedingtheiten liegen, nach Art seiner anderen ähnlichen Arbeiten (»Altarisches jus gentium« und »Altarisches jus civile«). Für den Stand der Gegenwartsforschung sind die durchweg auf rechtsvergleichender und papyrologischer Basis stehenden Arbeiten von Mitteis (s.u.) von entscheidender Bedeutung. J. Belochs bleibendes Verdienst ist, trotz allen Widerspruchs, den er, zum Teil mit Recht, findet, die Begründung zahlenmäßiger Vorstellungen über den Bevölkerungsstand (»Die Bevölkerung der griech.-röm. Welt« und zahlreiche Einzelarbeiten) und (wesentlich anfechtbarer) die Oekonomik des Altertums (vgl. z.B. Conrads Jahrb. f. Nat.-Oek. III. Folge XVIII S. 626). J. Burckhardts posthum ediertes Kollegheft über »Griechische Kulturgeschichte« ignoriert die gesamte moderne Forschung und die monumentalen Quellen; die Benutzung ihrer trotzdem natürlich vielfach höchst geistvollen Gesichtspunkte ist daher im einzelnen durchweg nur mit Vorsicht möglich, das direkt Oekonomische übrigens wenig berücksichtigt (vgl. aber über die Bedeutung des Werkes – gegen v. Wilamowitz – die Ausführungen C. Neumanns in der »Hist. Zeitschrift«, Kaersts in der Vorrede zu seinem »Hellenismus«). Blümners bekannte und geschätzte »Gewerbe und Künste« bedürften der Neubearbeitung (verschiedene wertvolle Artikel von ihm bei Pauly-Wissowa; s.z.B. »Ackerbau«, »Eisen« usw.), vor allem aber enthalten sie nichts über die Oekonomik. Es ist schlimm, daß man in vielen Punkten noch immer auf die brave, aber über ökonomische Kategorien ganz unorientierte Arbeit von Büchsenschütz, »Besitz und Erwerb im griech. Altertum« angewiesen ist. Ueber Francottes Buch (»Biblioth. de la Faculté de Philos. et Lettres de Liège« Bd. 7, 8) s. den Text: der bedeutenden Leistung fehlt nur der Ausgangspunkt von den Verwertungsinteressen des Kapitals, die stete Fragestellung nach den (vermutlichen! – denn ohne Hypothesen ist hier nichts zu machen) Verhältnissen von Markt, Provenienz und Art des Rohstoffs, Art der dadurch und durch die Struktur der Wirtschaft gegebenen Profitchancen. Die Weiterführung der Untersuchung auf hellenistischem und römischem[283] Gebiet wäre sehr zu begrüßen (vgl. ferner: Guiraud, in der »Bibl. de la fac. de lettres«, Paris XII, 1900). Von den kriegsgeschichtlichen Arbeiten H. Delbrücks wird allerdings die »Gesch. der Kriegskunst« von den Fachmännern vielfach ähnlich beurteilt, wie er (als Nichtfachmann!) die Leistungen W. Sombarts beurteilen zu können geglaubt hat. Mit vielleicht mehr Recht, und sicher gleich viel Unrecht. Denn trotz mancher unzweifelhafter Fehler in den ökonomischen Vorstellungen bleiben sie nicht nur höchst anregend, sondern (besonders: »die Perserkriege und die Burgunderkriege«, ebenso diejenigen Partien der »Kriegskunst«, wo sein spezifisches Talent für realistische Pragmatik zur Geltung kommt) sicher oft grundlegend. Einige Fragen von grundsätzlicher Wichtigkeit auch für die Sozialgeschichte (attische Sklavenzahl, Volksdichte und Bodenbestellung, Lykurg, Stadtstaatsbegriff usw.) enthalten Ed. Meyers »Forschungen z. alten Geschichte«. Keines Zitats bedürfen die großen Arbeiten von v. Wilamowitz (»Aus Kydathen«, »Aristoteles und Athen«, manches auch an Stellen, wo man es nicht sucht, z.B. in der Einl. zum »Herakles« und bei vielen anderen Gelegenheiten, – das Bedenkliche liegt auch hier in der mit geistvoller Konsequenz durchgeführten Konstruktion eines »Doriertums« als Gegensatz gegen das von Athen vertretene genuin Hellenische; die Anknüpfung an sozialökonomische Daten findet sich an zahlreichen Einzelpunkten, im Prinzip würde sie v. W. aber wohl als »materialistisch« ablehnen), Ed. Meyer (s.o.), Busolt (im 1. Bd. der griech. Gesch. speziell wertvolle Analyse der Handelsaustauschverhältnisse der mykenischen Zeit an der Hand der Funde), Beloch (durchweg Berücksichtigung des Oekonomischen, nicht überall ganz scharf in der Begriffsbildung), Hermann (im »Lehrbuch der griech. Antiquitäten«, Neuausgabe von Blümner u. Dittenberger: Bd. II = Rechtsaltertümer v. Thalheim, Bd. IV: Privataltertümer v. Blümner: sehr dankenswert; scharfe ökonomische Klassifikation fehlt meist). Unentbehrlich sind die Arbeiten Marquardts (»Röm. Privataltertümer«, jetzt aber ganz veraltet und unscharf) und ebenso die verschiedenen Leistungen Pöhlmanns (speziell: »Hist. Zeitschrift« N. F. 44, S. 193 f., 385 f., auch »N. J. f. d. klass. Alt.« I, 205, ferner seine bekannte »Geschichte des antiken Sozialismus und Kommunismus«: – überall, speziell in diesem Hauptwerke, viele dauernd wertvolle Ergebnisse mit unhaltbaren, vor allem der ökonomischen Schärfe entbehrenden Deutungen kombinierend; über seine Ableitung des Christentums z.B. s. den Text unter »Hellenismus«, Schluß, namentlich aber Troeltsch, »Arch. f. Sozialwiss.« XXVI, 1). Zur griechischen Rechtsgeschichte ist jetzt neben Guirauds »Hist. de la propriété foncière en Grèce« namentlich Beauchets »Droit privé de la Republ. Athénienne« zu benutzen (allerdings mehr breit als juristisch scharf), für Rom tritt soeben neben das (verdienstliche, aber gänzlich geistlose) Werk Karlowas das »Röm. Privatrecht bis auf Diokletian« (bisher Band I) von Mitteis. Für die Agrargeschichte enthalten Pernices »Parerga« in der Z. f. Rechtsg. manche Einzelheit. Die Monumente, soweit sie rechtsgeschichtlich wichtig sind, lernt man für Griechenland am bequemsten in Dittenbergers »Sylloge« und in dem »Recueil des Inser. juridiques« von Dareste, Haussouillier und Reinach, die römischen in Bruns' »Fontes« kennen.

Für Griechenland (Althellas) speziell werden hier nur die wichtigsten Literaturzitate zu speziellen im Text erwähnten Kontroversen gemacht. – Die Annahme von »feldgemeinschaftlichen« Resten bei Homer beseitigt zu haben, ist das Verdienst Pöhlmanns (Zeitschr. f. Soz. u. Ges. Bd. I). Ueber die Phylen ist der Aufsatz von Szanto, in den »Sitzungsberichten der Wiener Akad.« 144 (1902), 5 wohl erschöpfend; über die Phratrien ist[284] außer der Arbeit von Schäfer und Rud. Schölls (teilweise anfechtbarem) Aufsatz über die kleisthenischen Phylen (Sitz.-Ber. d. bayr. Akad. 1889, II, 1) besonders der gute Artikel: »Demotionidai« bei Pauly-Wissowa (von Szanto) zu beachten. Betreffs des »Geschlechts« tritt der Text in allem Wesentlichen den Ansichten Ed. Meyers (teilweise gegen v. Wilamowitz) bei. Ebenso war in der viel verhandelten Frage der »mykenischen Kultur« Ed. Meyers Darlegung mir überzeugend. Die Frage, ob die in historischen Zeiten vorkommenden Reste von Gebundenheit des Bodens gentilizischer oder militärisch-politischer Provenienz sind, ist natürlich nicht in jedem Einzelfalle leicht zu entscheiden und konnte im Text nicht erledigt werden. Sachliche Gründe sprechen m.E. für die meisten Erscheinungen überwiegend für die letztere. Vertretung der Theorie des geschlossenen Geschlechter-Grundbesitzes neuestens bei Wilbrandt (»Politische und soziale Bedeutung der attischen Geschlechter vor Solon«) im 7. Suppl. zum »Philologus«. Vgl. ferner für die Frühzeit der Polis: Toepffer, »Attische Genealogie«; Fr. Cauer, »Parteien und Politiker in Megara und Athen« (was an seinen Aufstellungen m.E. nicht zutrifft, rührt alles von einem Grundirrtum her: daß nur, oder in besonders hohem Grade, ökonomischgedrückte Schichten Staatsumwälzungen vornehmen: die Geschichte lehrt das Gegenteil); Br. Keil, »Die solonische Verfassung«. Ueber das Wesen der Tyrannis: R. Nordin, »Aisymnetie und Tyrannis« in der »Klio«, Bd. 3, im übrigen Ed. Meyer in der »Gesch. d. Altertums«. Für die Geschichte der Schuldhaft, des Bodenschuldrechts, der Hypothek sind jetzt, neben Szantos Aufsatz in den Wiener Sitzungsber., Hitzigs »Griechisches Pfandrecht« und Swobodas »Beiträge zur griech. Rechtsgeschichte« von Bedeutung (vgl. den Text). Für das kretische Recht: Bücheler u. Zitelmann, »Das Recht von Gortyn« (Suppl. zu N. F. 40 des Rhein. Mus. f. Philol.). Ueber Sparta die Arbeiten von: Busolt, Niese und E. Meyer (in den »Forschungen«), der nur (m.E.) die »Altertümlichkeit« überschätzt. Zum Recht der Kleruchien vgl.: Gomperz (»Mitt. d. Archäol. Inst. Athen« 13, 1888), dazu die Bemerkungen Ed. Meyers in der »Geschichte des Altertums« (IV, § 393 f.) und die dort zitierte Literatur. Ueber das Bodenrecht der klassischen Zeit vgl. die zitierten Werke von Guiraud und Beauchet; auch ist Leist, »Der attische Prozeß und die Diadikasien« noch immer beachtenswert. Ueber die Demen und die soziale Gliederung Athens ist jetzt Sundwall im 1. Ergänzungsband zur »Klio« zu vergleichen. Ueber den »Kapitalismus« und die »Fabriken« vgl. die einleitend zit. Schriften, speziell Bücher (über die vielberedete angebliche »Schildfabrik« des Lysias und die attischen »Fabriken« überhaupt, ferner auch über das Wesen des antiken Handels) in der »Festg. f. Schäffle«; die neuere Literatur über Demosthenes' »Vormundschaftsrechnung« war mir z. Zt. nur teilweise zugänglich, vgl. von der älteren: Schäfer, »D. und seine Zeit«, im ersten Bande. Ueber die ἔρανοι vgl. Ziebarth, »Griech. Vereinswesen« (Jablonowskische Preisschrift Nr. 34; enthält umfassende Angaben auch über die Berufsvereine; für Rom bietet das ältere Werk von Liebenam die Parallele). Ueber die ökonomischen Verhältnisse von Althellas ist noch immer Böckhs großes Werk grundlegend, die Veranstaltung einer zweiten unveränderten Auflage war aber eigentlich ein Armutszeugnis. Ueber den städtischen Getreideverkauf in Samos vgl. Thalheim im »Hermes« 39 (1904).

5. Für die hellenistische Epoche (bez. der Juden s.o. Nr. 3) bieten die allgemeinen Werke von Droysen, Niese und Kaerst für die spezielle Sozialgeschichte naturgemäß nicht allzu viel (vgl. jedoch bei Kaerst S. 62 f. und das Schlußkapitel von Bd. I); die ökonomische Seite eingehend[285] berücksichtigt zu haben ist das spezielle Verdienst des 3. Bandes von Belochs »Griech. Geschichte« (s. zu Nr. 4). Von den Arbeiten über Aegypten waren Lombrosos »Recherches sur l'éc. pol. sous les Lagides« s.Z. grundlegend, sind aber heute vielfach, ebenso wie sein »Egitto dei Greci e Romani« durch die Fortschritte der Papyrusfunde veraltet; Mahaffy (»The empire of the Ptolomies«) bietet für die Sozialgeschichte nicht viel. Die Papyrologie, welche hier die Forschung zunehmend beherrscht, ist in bibliographischer Hinsicht vorzüglich organisiert: U. Wilcken hat im 1. Bande des »Archiv f. Papyruskunde« ein sachlich geordnetes Generalregister der Papyri gegeben und hält dasselbe in jedem Bande auf dem Laufenden; dazu treten die in jeder Hinsicht vorzüglich gearbeiteten und erschöpfenden kritischen Bibliographien Vierecks in den Jahresb. d. klass. Alt.-Wiss. Die papyrologische und die ihr angegliederte Ostraka-Literatur beginnt unermeßlich zu wachsen (juristische »Einführung« von Gradenwitz, vgl. ferner den Art. »Papyrus und Papyrologie« von Deißmann, in der »Realenz.f. prot. Th. u. Kirche«), es werden daher nachstehend nur einige für die Agrargeschichte wichtigere Quellen und Arbeiten genannt. Grundlegend wird für die Kenntnis des Hellenismus, speziell die Wirtschaft der Ptolemäer- und frühen Römerzeit in Aegypten stets das Werk von U. Wilcken über die »Griech. Ostraka« bleiben; für die Rechtsentwicklung der Spätzeit (Römerherrschaft) ebenso: Mitteis' »Reichsrecht und Volksrecht« und dessen zahlreiche spätere rechtsvergleichende Arbeiten. Von den Papyruspublikationen sind nach Technik (Uebersetzung und Kommentar, dem Text angefügt) und sachlichen Ergebnissen die bedeutendsten von Mahaffy (Flinders Petrie Papyri), Grenfell und Hunt (Revenue Laws of Ptol. Philadelphus: für das Monopol- und Staatspachtsystem der ersten Zeit; Tebtunis Papyri, Oxyrhynchos Papyri, beide wichtige Aufschlüsse über das Bodenrecht, speziell des Fayum, enthaltend, Amherst Papyri), Kenyon, Brunet de Presle und Egger (P. du M. du Louvre), Wessely (Corpus pap. Raineri). Die Publikationen der Berliner Generalverwaltung in »Aegypt. Urkunden aus dem Kgl. Museum« umfassen nur wenig aus ptolemäischer Zeit. Von den zahlreichen Arbeiten Wesselys ist speziell: »Karanis und Soknopaiu Nesos«, Denkschr. d. Wiener Ak. 47, 1902, wichtig für die Flurverhältnis se, ferner seine »Studien über das Verh. des griech. z. ägypt. Recht im Lagidenreich«, Sitz.-Ber. d. Wiener Akad., Ph.-h. Kl. 124, 1891, und die Analyse der Bevölkerung von »Arsinoë«, ebenfalls in den Wiener Sitz.-Ber. 145, 1902. Wichtig für die Beurteilung des allgemeinen ökonomischen Charakters des Ptolemäerstaats sind speziell: Rostowzew, »Gesch. d. Staatspacht in der römischen Kaiserzeit« (»Philologus«, Suppl. 9, 1902), für die Beurteilung der ökonomischen Entwicklung des antiken Kapitalismus überhaupt von erheblichster Bedeutung (vgl. d. Text), Ottos wertvolles Buch über »Priester und Tempel im hellenistischen Aegypten« Bd. I (Bd. II im Erscheinen, vgl. dazu den Text), P.M. Meyers neuerdings, wie im Text erwähnt, vielfach (vgl. Schubart, »Arch. f. Pap.-Forschung« II (1902) S. 147 f.) angegriffenes »Heerwesen der Ptolemäer und Römer« (über die Frage der »Epikrisis« vgl. Wessely, Sitz.-Ber. d. Wiener Akad., Bd. 142, 1900, Stud. z. Paläogr. u. Pap.-K. Heft 1), ferner der Aufsatzbruchteil von Wachsmuth, »Wirtschaftl. Zustände in Aegypten während der Ptolemäerzeit« (Haushaltsbücher und) Waszynskis Buch über die »Bodenpacht« (Bd. I Privatpacht, Bd. II soll die Staatspacht erörtern); über die Domänenpacht: Rostowzew und P.M. Meyer in der »Klio« I (1902); über Kornerhebung und -Transport: Rostowzew, Arch. f. Pap. III (1904, S. 201 f.). Im übrigen darf auf die eingangs zitierten systematischen Bibliographien verwiesen werden.

[286] 6. Für Rom sind die zu Nr. 4, Anfang, zit. Schriften zu vergleichen. Die ganz radikale Kritik der Tradition von Ettore Pais (Storia di Roma, 2 Bände bis jetzt) ist wohl nur vereinzelt akzeptiert worden: zahlreiche höchst wertvolle Einzelkombinationen erscheinen sehr überzeugend. Die Erörterung über die älteste Zeit ist z. Z. bekanntlich durch die Ausgrabungen am Forum stark im Fluß, – für die sozialgeschichtliche Betrachtung wird dabei wohl nur indirekt etwas herausspringen. Ueber die Landgemeinden s. den Aufsatz von Schulten (vgl. Text) in Band 53 des »Philologus« (sonderbarerweise im Inhaltsverzeichnis des Bandes nicht erwähnt!), dort die ältere Literatur. K.J. Neumanns Schrift: »Die Grundherrlichkeit der röm. Republik« (Straßburger Rektoratsrede, 1900) ist, soweit sie gegenüber meiner »Agrargeschichte« Neues bringt, m.E. überwiegend abzulehnen (vgl. im Text), was nicht hindern darf, sich an der Feinheit der Konstruktion zu erfreuen. Ueber die Klientel ist noch immer der Aufsatz von M. Voigt (Verh. d. Kgl. Sächs. Ges. d. Wiss. Ph.-hist. Kl. 30, 1878) grundlegend, sehr gut (wennschon teilweise abzulehnen) auch der Art. »Clientes« bei Pauli-Wissowa (von Premerstein). Ueber die Plebs vgl. Ed. Meyer, »Der Ursprung des Tribunats und die Gemeinde der vier Trie bus« (im Hermes XXX, 1895), kurz zusammengefaßt in dem Art. »Plebs« in der 2. Aufl. dieses Handwörterbuchs. Ueber die Schuldknechtschaft vgl. Mitteis, »Ueber das Nexum« (Z. f. Rechtsg. Rom, Abt. 22, 1901) und F. Kleineidam (»Die Persolanexekution der Zwölftafeln«, Breslau 1904). – Für die ökonomische Eigenart der Landaufmessung vgl. Beaudouin, »La limitation des fonds de terre« und, besonders, Brugi, »Le dottrine giuridiche degli agrimensori Romani«; Schulten, »Vom römischen Kataster« (Hermes 41, 1906); über Kolonie und Munizipium u.a.: Toutain in den Mél. Archéol. 16 (1896), 18 (1898). Im übrigen verweise ich auf die an Rudorffs Einleitung zu der Lackmannschen Ausgabe der »Römischen Feldmesser« anknüpfenden Ausführungen in meiner »Röm. Agrargeschichte«. Im Text ließ sich des Raumes halber nur ungefähr andeuten, inwieweit ich auch heute noch (auch in anderen Beziehungen) mich zu diesem gewiß an »Jugendsünden« reichen Buche bekenne (für die Genesis des Kolonats s. d. Art.), welches gewiß heute in recht vielem überholt ist, in manchem von Anfang an (Uebertragung Meitzenscher Kategorien auf heterogene Verhältnisse) auf irrigem Wege war. Wenn ein weder an Geist noch an eigenen Gedanken besonders reicher, aber da, wo er fremde Vorlagen untereinander vergleichen und nachprüfen kann, oft recht tüchtiger Schriftsteller (Beaudouin) meint, das Buch werde überschätzt, so habe ich dagegen, zumal für den heutigen Forschungsstand, gewiß nichts zu erinnern, – fühle mich aber unbeteiligt und unschuldig daran. Mommsens (in Hermes XXVII) Kritik kann ich nur in begrenztem Umfang für überzeugend halten. Ueber den ἑκατώρυγος s. Br. Keil, Hermes XXXVIII (1903). – Mit der Expansionsepoche setzt G. Ferreros elegant und geistreich geschriebenes sehr lesenswertes Werk ein, für die republikanische Zeit neben höchst anregenden Bemerkungen gelegentlich auch Ansichten vortragend, die zum Widerspruch reizen, weil sie vielleicht ebenso modern gedacht sind, wie viele Partien von Mommsens »Röm. Geschichte«. Verteidigung des licinischen Ackergesetzes gegen Niese (Hermes XXIII) und Pais (St. di Roma II, S. 141 f.), von Soltau im »Hermes« XXX, S. 624. Scharfsinnige Analyse der sakralen und rechtlichen Seiten der agrarhistorischen Probleme bei Maschke, »Zur Theorie und Geschichte der röm. Agrargesetze« (1906), welcher im Ergebnis ebenfalls zu der Annahme der »Rückspiegelung« gelangt. Ueber die Erbpacht vgl. Mitteis in den Abh. der Kgl. Sächs. Ges. d. Wiss. 47, Ph.-hist. Kl. 20 (1903) und den Art. »Kolonat«. Ueber die Betriebsorganisation[287] vgl. jetzt zur Ergänzung der Darstellungen in meiner »Röm. Agrargeschichte« die gute Arbeit von Gummerus, »Der römische Gutsbetrieb als wirtsch. Organismus nach Cato, Varro und Columella«, 5. Beiheft im 1. Erg.-Bd. der »Klio«. Für die Gracchenperiode ist namentlich auf Ed. Meyers Aufsatz in der »Festschrift z. 200jähr. Jubiläum der Univ. Halle« (1894) zu verweisen, ferner auf Kornemann, Erg.-Bd. I zur »Klio«, und auf die Ausführungen Maschkes a.a.O. Die Interpretation der »lex agraria« von 111 v. Chr. hat in allem Wesentlichen noch immer von dem Kommentar Mommsens im »Corpus Inscr. Lat.« auszugehen. Im übrigen kann auf die allgemeine historische Literatur, für Einzelfragen auf die Bibliographien in den »Jahresber. der Geschichtswiss.« (von Liebenam) verwiesen werden.

7. Die Literatur für die Kaiserzeit s. beim Art. »Kolonat«. (Ueber meinen Vortrag »Die sozialen Gründe des Untergangs der antiken Kultur« in der »Wahrheit«, Frommanns Verlag, 1896, Maiheft, s. die Bemerkungen im Text.) – Eine wirklich kritische Vergleichung der Entwicklungsstadien der antiken Polis und der mittelalterlichen Stadt (vgl. z.B. die Bemerkungen darüber in E. Gotheins Wirtsch.-Gesch. des Schwarzwalds S. 61 ff.) wäre ebenso dankenswert wie fruchtbar, – natürlich nur, wenn sie als Ziel nicht, nach Art der heute modischen Konstruktionen von generellen Entwicklungsschemata, nach »Analogien« und »Parallelen« jagt, sondern gerade umgekehrt nur dann, wenn ihr Zweck die Herausarbeitung der Eigenart jeder von beiden, im Endresultat so verschiedenen, Entwicklungen und so die Leitung der kausalen Zurechnung jenes verschiedenen Verlaufs ist. Daß sie dabei als unentbehrliche Vorarbeit der Isolierung (also: Abstraktion) der Einzelkomponenten des Geschehens, und alsdann für jede Einzelkomponente der Orientierung an Erfahrungsregeln und der Bildung klarer Begriffe (s.o. einleitend) bedarf, ohne welche irgendwelche Sicherheit der Zurechnung nirgends zu gewinnen ist, bleibt dabei gewiß richtig und sollte gerade für das ökonomische Geschehen beachtet werden, auf dem mangelnde Präzision der Begriffe die denkbar schiefsten Urteile erzeugen kann.[288]


Fußnoten

1 Diese Abhandlung wurde für das »Handwörterbuch der Staatswissenschaften« (3. Auflage 1909) geschrieben. Die Wahl des Titels war durch die Einteilung jenes Sammelwerkes bestimmt. Der Inhalt umfaßt weit mehr: nämlich eine Sozial- und Wirtschaftsgeschichte des Altertums.


2 Das Merkwürdige an diesen angeblichen antiken »Fabriken« ist, daß sie dergestalt »unterschlagen« (Aphobos) oder »verpraßt« (Timerokos) werden konnten, daß sie (im physischen Sinne) spurlos verschwanden ohne daß von ihnen etwas übrig blieb! Das wenigstens brächte eine moderne Fabrik doch wohl nicht fertig.


3 Vom spezifischen Beduinenrecht findet sich m.W. nichts in den Quellen. Die religiöse Weihe des Sinai beweist an sich nur, daß der alte Höhenkult Jahwes zeitweise dazu veranlaßt hatte, seinen Sitz auf diesen höchsten Berg zu verlegen.


4 Auch in der Spätzeit ist dies Produkt dort monopolisiert.


5 Klar geschieden ist selbst der Kaufsklave vom »Klienten« in Hellas nicht: Eumaios ist von Odysseus ge kauft, erhofft von ihm Zuweisung eines κλῆρος (»precarium«) und hat seinerseits selbst einen Diener.


6 Demosthenes sen. hieß lebenslang »der Messerschmied«, obwohl er vielleicht vom Messerschmieden nicht mehr verstand als ein Besitzer von Bochumer Aktien von der Hüttentechnik, und seine Familie eine seit Generationen wohlhabende Kaufmannsfamilie war. Er besaß (unter anderen) ein Ergasterion mit Messerschmieden (Sklaven). S.u.


7 Nur ein nicht belasteter Besitz: »οὐσία ἐλευθέρα«, galt in Athen als qualifizierend zu der betreffenden Besitzerklasse der Bürgerschaft.


8 Ein näheres Eingehen auf athenische Verfassungsfragen verbietet sich hier natürlich. Die scharfen Meinungsunterschiede zwischen so hervorragenden Gelehrten wie v. Wilamowitz und E. Meyer, der häufige Wechsel der Ansichten desselben Forschers, die Arbeiten von Br. Keil, Fr. Cauer, Wilbrandt, zeigen das Eine jedenfalls: daß hier selbst der philologisch geschulte Fachmann, trotz der neuen Aristoteles-Funde, oft im Dunkeln geht, – um wieviel mehr wir anderen.


9 Für den ökonomischen Prozeß im kleinen ist im großen der sog. »lelantische Krieg« ein Archetypus: Geführt wurde er von den Patriziaten der großen Handelsstädte und zur See. Objekt und Siegespreis ist aber die fruchtbare, rentegebende, lelantische Ebene.


10 Fast alles einzelne ist hier bestritten. Daß die früher erwähnte »Phratrienliste« mit 20 (!) Namen, aus dem Anfang des 4. Jahrh., nicht alle Phratoren der betr. Phratrie umfaßt haben kann, ist doch wohl anzunehmen. Andererseits hat man sich zu erinnern, daß zwar – nach den Bürgerrechtsdekreten – jedem Neubürger die Wahl von Demos, Phratrie (für diese später mit Beschränkungen) und Phyle freigestellt wurde, daß aber die Phyle aus dem Demos, in dessen Hand die Führung der Bürgerliste lag, von selbst folgte, während die förmliche Aufnahme in die Phratrie nur für Leute, die Vermögen, insbesondere Grundbesitz, ab intestato vererben wollten, wichtig und dann offenbar keineswegs schon durch die Aufnahme in den Demos präjudiziert war, wie die Demotionidenakten zeigen. Also ist es sehr möglich, daß viele, selbst die große Mehrzahl der Bürger später keiner Phratrie angehörten.


11 Bei (gedüngter) Feldgraswirtschaft würden zur Erzeugung von 500 Medimnen Gerste (Rohertrag) etwa 22 ha Ackerland nach heutigen Ertragsverhältnissen (preußischer Durchschnitt) erforderlich sein, in Attika im Altertum sicherlich mehr als das Doppelte. Aber: es wurden feste und flüssige Erträge zusammengerechnet und bei Geldberechnung galt der Kurs von 1 Medimnos = 1 Drachme bei der Einschätzung.


12 Ausdrücklich sei aber (zur Ergänzung der absichtlich pointierten Formulierung der »Einleitung«) festgestellt: es gab natürlich auch ἐργαστήρια im Sinne fester (steinerner) Werkstattanlagen, wie eine solche z.B. vereinzelt in einem Kontrakt als Erbpachtobjekt auftritt: es sind hergerichtete »Arbeitsstände«, – wie etwa unsere »Marktstände« in den Markthallen, – aber natürlich ebensowenig »Fabriken«, wie diese etwa »Kontore« sind.


13 Ich nehme die Schäfersche Berechnung; es sind die absoluten Zahlen strittig, aber auf das einzelne kommt hier nichts an, sondern auf die ungefähren Relationen.


14 Diese »Ethik« findet sich so schon in den alten βουξύγἑιοι ἀραί in Attika formuliert.


15 Infolge der langen auswärtigen Feldzüge. Die Heere der Peloponnesier dagegen rückten zur Ernte wieder heim.


16 Bestritten.


17 Im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von Rostowzew.


18 Manche Einzelheiten noch bestritten.

19 Noch stark umstritten.


20 Damit zu vergleichen die Pachtsätze (s.u.).


21 Damit ist natürlich durchaus nicht gesagt, daß alles, was N. in seiner Hypothese vorträgt, irrig sei. Ob nicht tatsächlich im Jahre 457 v. Chr. wichtige Aenderungen in der Stellung des Hoplitenheeres im Staat sich vollzogen haben, darüber maße ich mir ein Urteil nicht an. Nur an die »Aufhebung der Grundherrschaft« glaube ich nicht. Ob die Tribus rusticae nicht seit ihrer Entstehung auch wichtige rechtliche Wandlungen erlebt haben, steht ebenfalls nicht fest (s.u. zu Dionys. 4, 14).


22 Mit dem Vorbehalt, daß dabei der Begriff des »Grundherren« jedenfalls schon etwas stark gedehnt wird: ob der römische Klient »schollenfest« in dem Sinne war, daß auch der Herr ihm die Scholle lassen mußte, ist mehr als zweifelhaft. Der Schuldknecht war es nicht. – Den spartanischen Heloten (und ähnliche »Hörige«) durfte der Herr nicht außer Landes verkaufen. Den römischen Exekutionsschuldner mußte (in der Zeit nach den Zwölftafeln) der Herr außer Landes verkaufen. Den »nexus« (kontraktlichen Schuldknecht) wiederum soll er die Schuld abarbeiten lassen. Wiederum in anderer Lage waren die vom Vater vermieteten oder verkauften Kinder (personae in mancipio), in ältester Zeit sicherlich (wie in Babylon) für die Rekrutierung der Arbeitskräfte der größeren Besitzer von nicht geringer Bedeutung. Grund genug, über das, was den Begriff »Grundherr« für den Patriziat rechtlich ausfüllen konnte, keine allzu einfachen Vorstellungen sich zu bilden.


23 S. vorige Anmerkung.


24 Das Verhältnis von »familia« zu »pecunia« bleibt hier außer Betracht. Vgl. darüber neuestens Mitteis, Röm. Privatrecht S. 81 f.


25 Nur ist stets zu erinnern, daß sozial der römische Staat von jeher von ganz anderer Struktur war als der spartanische: Die adlige »gens« fehlt dem lediglich auf Erziehung (s.o.) ruhenden Spartiatentum.


26 Schon weil hypothetisch ist, in welchem Sinn der »alte« ager Romanus jemals mit dem von der Stadt direkt beherrschten Landgebiet identisch war.


27 Auch in den älteren mittelalterlichen Städten ist zwar Grundbesitz meist unbedingtes Erfordernis des vollen Bürgerrechtes, aber für die Bürgerpflichten (an denen im Altertum die Rechte klebten) kam der Umfang des Grundbesitzes allein nicht in Betracht. In einer Handelsstadt wie Rom war dies schwerlich je anders.


28 Ueberdies schuf sich die Nobilität anscheinend durch möglichste Nichtausdehnung vieler alten Landtribus (Arnensis, Fabia, Horatia, Lemonia, Menenia, Pupinia, Romulia, Voltinia) eine Art von »rotten boroughs«.


29 Damit fällt (nach solonischem Muster) für den nicht hoplitenfähigen Bürger ein sicher häufiger Grund zur Eingehung von Klientelverhältnissen fort, die Klientel selbst aber, als Institution, blieb bestehen. S. o. Auch diese Stelle beweist gegen die Universalität der Klientel.


30 Oekonomisch könnte bei dieser Kaufschuldscheu natürlich auch das große Schwanken der Preisgutsquantitäten und also des »Geldwertes« mitsprechen; aus den sumerischen Inschriften geht hervor, wie sehr der König bedacht sein muß, daß der verkaufende kleine Mann sofort sein »gutes Geld« erhält. Nach dem Entstehen »chartalen« Geldes liegt, als Gefahr des Kreditkaufs, nahe die Spekulation auf Währungsverschlechterung. (Solche Manipulationen wurden im Altertum – angeblich! – schon Solon vorgeworfen.) Vor dem Entstehen »chartalen« Geldes konnte dies natürlich nicht geschehen; aber damals konnte die Unsicherheit der Zufuhr von Edelmetall (oder Kupfer) im Effekt ähnlich wirken, wenn der Preis in barem Metall festgesetzt war. – Nicht ausgeschlossen erscheint aber auch die Absicht, den Erwerb des Vollbürgerrechts durch Kreditkauf möglichst zu hindern. Analogie: die Bestimmung im Freiburger Rodel § 70, welche dies ausdrücklich verbietet. (S. auch später unter Abschnitt b, bei Besprechung der Wirkungen des Bodenrechtes.)


31 Der »οὐσία ἐλενθερία« in Athen (s.o.) entspricht das »proprium non obligatum« z.B. in Konstanz im Mittelalter.


32 Mommsens Interpretation (Hermes 27, S. 82) ist (da Balbus p. 68 von der Centuriation spricht) ganz unhaltbar. »Rigor« ist an sich = grade Linie, bei Hygin p. 3 gradlinige Besitzgrenze, was der Limes nicht ist.


33 Und, wie schon oben erwähnt, nicht nur für das Bodenrecht, sondern z.B. auch für das Gentilrecht. Während gleichnamige patrizische und plebejische Gentes in Rom nebeneinanderstehen, wechselte das älteste attische Stadtadelsgeschlecht seinen Namen, weil durch die kleisthenische Reform ein δῆμος den gleichen Namen führte: ein Protest gegen die Zwangs demokratisierung, zu dem in Rom, wo die Agrarreform faktisch eine Erstarkung des Adelsrechts, nicht eine Herabdrückung des Adels bedeutete, kein Anlaß vorlag.


34 Wie in Griechenland (s.o.), und im Gegensatz zum Orient. Auch in den mittelalterlichen Städten ist die Beschränkung des, als Unterlage des Bürgerrechts geltenden, Bodenrechts auf bestimmte, die persönliche Abhängigkeit ausschließende, Rechtsformen kein Zufall, sondern hängt mit dem Wesen des Bürgerrechts zusammen. In Konstanz (und sicher oft) ist die Verwandlung von Bürgereigen in tributäres Land an den Konsens der Gemeinde geknüpft, ebenso wie – s.o. – in Freiburg der Kreditkauf von Bürgereigen verboten war. Erst die Einbürgerung des Rentenkaufs ermöglichte innerhalb der Städte eine Form der Grundbelastung, welche den Bürger nicht zum Hintersassen machte.


35 Das sehr Berechtigte an L.M. Hartmanns schon einmal erwähnter Bemerkung: daß die Sklaverei im Altertum ökonomisch (wegen der Heerespflicht) notwendig gewesen sei, ist, hoffe ich, in der Darstellung zu seinem Recht gekommen. Aber natürlich: weder ist das eigentlich Spezifische: die römische Landsklaverei im Großbetriebe, daraus allein deduzierbar, noch überhaupt: daß gerade die Sklaverei, und nicht andere Formen der Abwälzung der Wirtschaftsführung: Instleute, Teilpächter, Heloten usw. das Mittel der »Anpassung« an jene Situation: die Notwendigkeit der »Abkömmlichkeit« für Politik und Krieg, dargeboten haben. Welchen unter den (meist) sehr verschiedenen Wegen der »Anpassung« ein historisches Gebilde nimmt, darin beruht (meist) gerade das historisch Wichtige an seiner Eigenart.


36 Der von Wissowa (Apophoreton, Berlin 1903) herausgegebene »Bauernkalender« beweist, interessant wie er ist, doch nichts Wesentliches für die Art des Betriebs. Daß er die Zeitpunkte für das Vornehmen der einzelnen Maßnahmen des Landwirtes (Saat, Jäten, Ernte usw.) für Gerste, Weizen, Spelt, Bohnen, Wicken, Heu, Obst, Oliven, Nutzholz, Rohr, Wein, Vieh angibt, zeigt doch nicht, wie W. anzunehmen geneigt scheint, daß alle diese Produkte, oder welche von ihnen irgendwo in einem Betriebe kombiniert waren.


37 In Hellas lieferte z. B. Megara die Sklavenkleidung für Athen.


38 Max Weber, Die Lage der Landarbeiter im ostelbischen Deutschland (1893).


39 Daß die männlichen Weber, die Varro erwähnt, für den Markt arbeiten, scheint auch mir (wie Gummerus) wahrscheinlicher. Sie sind Vermögensanlage aus Wirtschaftsüberschüssen.


40 Offenbar wollte Weber anfänglich auch diesen Artikel verfassen, was dann unterblieb.


41 Denn, wie gesagt, diese Existenz soll keineswegs unbedingt bestritten werden. Die Gehilfen attischer Vasenkünstler, die später als selbständige »Meister« auftreten, könnte man z.B. unter diesen Begriff bringen. Nur fehlt die Kenntnis der rechtlichen Gestaltung des Verhältnisses (Lohn oder: Vergesellschaftung?).


42 Und dann ein Kampf zwischen Bürgertum und Adel, nicht zwischen Bauern und Adel.


43 Die Kämpfe der Schweizer erinnern am meisten an die Kämpfe der Israeliten gegen den philistäischen Stadtadel (s.o.) und scheinbar ebenso an die Kämpfe der sabellischen Bergvölker gegen Rom. Aber der Unterschied ist im zweiten Fall: daß die bäuerliche Hoplitenschaft Roms es war, welche gegen die vordringenden Bergvölker, um den Besitz ihres Bodens in den Ebenen kämpfend, durch ihre disziplinierte und deshalb überlegene Kriegstechnik die Samniten zurück- und schließlich gänzlich niederwarf, während im ausgehenden Mittelalter die Schweizer nach Art der Spartiaten die Virtuosen des Fußkampfes waren: auf das Reisläufertum wurde ja ihre Agrarverfassung direkt zugeschnitten. (Im übrigen ist bekannt, welche Rolle auch die Stadtbürger in den Kämpfen der Schweizer spielten.)


44 Ich vereinfache die tatsächlich vielfach komplizierteren Sachverhalte hier etwas.


45 Selbstredend ist das Eisen seit prähistorischen Zeiten verwendet worden. Aber die eiserne Waffe gewinnt erst in der »nachhomerischen« Zeit die Oberhand.


46 Womit natürlich nicht gesagt sein soll, daß es im antiken Handel überhaupt nur solche diskontinuierliche Kapitalverwertung gegeben habe. Aber sie ist das »Spezifische«.


47 Auch dies, wie schon öfter betont, a potiori zu verstehen; die Leistung des Kapitalismus des Altertums liegt nicht in dieser Richtung. Wörtlich ohne alle »innere Arbeitsteilung« könnte ja ein sehr erheblicher Teil der auch im Altertum bekannten Gewerbe gar nicht betrieben werden.


48 Wenn eine attische Vase die Versicherung ihres Schöpfers trägt, »er habe sie gemacht, wie N. N. (sein ›Konkurrent‹) es niemals fertig gebracht hätte«, – so möchte ich dem eigenen Nachdenken (ökonomisch Ungeschulter) es überlassen, die weltweiten Unterschiede herauszufinden, welche diese Vorgänge nach Sinn, Mitteln, Effekt von moderner »Konkurrenz« und »Reklame«, mit denen sie unter den gleichen Gattungsbegriff fallen, trennen.


49 Man erwäge nur, was, – verglichen etwa mit dem Fellachen, – ein Arbeiter in unserm Klima rein physiologisch alles als absolutes Minimum bedarf, um stetig sitzend arbeiten zu können.


50 Die übrigens damit keineswegs als wissenschaftlich überhaupt nicht in Betracht kommend ausgeschlossen werden sollen.


51 Nicht etwa in dem Sinne einer quantitativen Abnahme kriegerischen Handelns natürlich, sondern in dem Sinne der (relativ) zunehmenden »Befriedung« der Träger privaten Erwerbes, insbesondere der Städte und des Bürgertums.


52 Vgl. Anm. auf S. 248.


53 Des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften.


54 Ich berichtige drei Einzelheiten: 1. Auf einen freundlichen Hinweis von Prof. v. Duhn hin überzeugte ich mich, daß die attischen Vaseninschriften nicht einen Eponymos, sondern stets die Hersteller ergeben (an den Ausführungen wird sonst nichts geändert). – 2. Die ägyptisch-römische ἐπικρισις kann nicht wohl als Herstellung eines Aushebungskatasters angesehen werden; insoweit dürfte Wessely Recht behalten. – Endlich hätte (bei Erörterung der Besitzverteilung) nicht, inkorrekterweise, von »ager Romanus« (sakraler Begriff!) statt vom Landgebiet gesprochen werden sollen.


Quelle:
Max Weber: Gesammelte Aufsätze zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Hrsg. von Marianne Weber. Tübingen 21988.
Lizenz:

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