Erbgang

Was einmal in den Erbgang gekommen, muss in dem Erbgang bleiben.Hillebrand, 183.

Handelt vom Freundschafts- oder Näherrecht, nach welchem die Erben des Verkäufers eines Guts berechtigt sind, dasselbe, falls es vom Eigenthümer an eine fremde Person verkauft worden ist, von dieser wie jedem weitern Besitzer gegen Ersatz des ursprünglichen Kaufpreises zu erwerben.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 831.
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