Selbstschuldner

Selbstschuldner kann kein Gewere stellen. – Graf, 441, 328.

Wer auf frischer That, wegen Diebstahl, Raub, Mord ergriffen wird, kann die That nicht auf einen andern schieben. (S. ⇒ Handhaft und ⇒ Handthätiger.)

Mhd.: Selbschöl mag chainen gewern stellen. (Auer, 65, 166.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 536.
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