Gerade (1), die

[574] 1. Die Gerade, plur. inus. in den Rechten, alles dasjenige Haus- und Kastengeräth, welches nach Sächsischem Rechte, nach des Mannes Tode, der Frau oder auch einer nahen Verwandten von mütterlicher Seite zum voraus gebühret. Die volle Gerade, welche der Witwe gehöret, im Gegensatze der halben Gerade oder Niftelgerade, welche die nächste Niftel oder Blutsfreundinn mütterlicher Seite von ihrer verstorbenen Verwandten erbet. Im Nieders. wo dieses Wort eigentlich zu Hause gehöret, lautet es Rade, Gerade, Wiefrad, Radeleve, Frowenrade u.s.f. Wachter leitet es von dem alten raten, setzen, her, wovon bey dem Ulphilas Geraid für den bestimmten Theil vorkommt. Allein man hält es wahrscheinlicher für die Niedersächsische Aussprache des Hochdeutschen Geräth, wie es auch schon der Glossator des Sächsischen Landrechtes erkläret; indem es lauter Stücke des Hausgeräthes begreift, wodurch es von dem Heergewette unterschieden wird. Frisch lässet es von bereit abstammen, weil es der bereiteste Theil der Erbschaft sey, daher es in einigen Statuten auch Redegut genannt werde.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 574.
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