Aufgebot

[142] Aufgebot nennt man in kirchlicher Beziehung die öffentliche Bekanntmachung eines Ehegelöbnisses, verbunden mit der Auffoderung, daß Diejenigen, welche dagegen Etwas einzuwenden haben, sich melden sollen. Gesetzlich wurde diese Einrichtung erst im 13. Jahrh. Das Aufgebot erfolgt in der Regel an drei aufeinander folgenden Sonntagen von der Kanzel herab, nach dem franz. Gesetzbuche aber an zwei aufeinander folgenden Sonntagen durch den Civilbeamten vor dem Gemeindehause. In manchen Ländern werden nur Diejenigen aufgeboten, welche auf eine öffentliche Trauung Anspruch haben; in andern grade Diejenigen, welche sich früher vergangen haben. Dispensation von den Aufgeboten kann man nur durch die Consistorien erlangen. – Aufgebot nennt man auch die Auffoderung einer Mannschaft zu irgend einer Handlung, besonders zur Ergreifung der Waffen, sowie die Mannschaft selbst, wo man dann vom ersten und zweiten Aufgebote spricht.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 142.
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