Contrebande

[467] Contrebande heißen nach dem Französischen alle den in einem Lande oder einer Stadt bestehenden Gesetzen zuwider, oder mit Umgehung der davon zu entrichtenden öffentlichen Abgaben heimlich ein- und ausgeführten oder contrebandirten, ein- und ausgeschwärzten und geschmuggelten Gegenstände. Man unterscheidet zwischen Handels- und Kriegscontrebande, und die erstere hängt natürlich von dem Handels- und Zollsystemen der verschiedenen Staaten ab, wird aber stets vorzugsweise aus den in einem Lande zur Ein- oder Ausfuhr hochbesteuerten Waaren bestehen, bei denen die hinterzogene Steuer einen ansehnlichen Gewinn verspricht. Obgleich den überführten Contrebandirer, Schmuggler oder Schleichhändler außer dem Verlust der zum Einschwärzen bestimmten oder bereits als eingeschwärzt vorgefundenen Waaren, meist noch namhafte Geld- und Gefängnißstrafen treffen, haben sich doch überall, wo hohe Zölle bestanden, gewissenlose Leute gefunden, welche oft gegen geringe Bezahlung und mit Leibes- und Lebensgefahr das Contrebandiren zu ihrem Haupterwerb machten, ja mitunter sind die Zollschutzwachen von ihnen truppweise und bewaffnet angefallen worden. Die Bestimmung der Kriegscontrebande ist meist von Verträgen und von den Bestimmungen kriegführender Mächte abhängig und begriff in früherer Zeit nur Kriegsvorräthe, welche dem Feinde nicht zugeführt werden durften ist aber in neuerer Zeit auf alle rohen Stoffe, welche zu kriegerischen Zwecken benutzt werden können, sowie auf die nothwendigsten Nahrungsmittel ausgedehnt worden.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 467.
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