Procura

[581] Procūra, ein lat. Ausdruck, bedeutet in der kaufmännischen Kunstsprache die Vollmacht, durch welche der Chef eines Handelshauses einem Andern die Befugniß ertheilt, in den Geschäften dieses Hauses die Firma desselben gültig zu unterzeichnen. Dies geschieht in der Regel, indem der Bevollmächtigte oder Procurist, Procuraträger, den Zusatz p. pa., d.h. per procura oder auch das Wörtchen »für« vor der Handlungsfirma, sowie unter derselben seinen Namen beifügt. Die Ertheilung einer solchen Vollmacht, sowie die erfolgte Einziehung derselben muß übrigens dem betreffenden Gericht, dem Handelsvorstand des Orts, sowie durch ein Umlaufsschreiben den Handlungsfreunden ausdrücklich angezeigt werden. – Procuriren heißt überhaupt für etwas Sorge tragen, daher auch besorgen. und Procuration die Besorgung, bevollmächtigte Stellvertretung. Vermählungen durch Procuration kommen vorzüglich bei fürstlichen Personen vor und sind solche, wo der Bräutigam einen Stellvertreter für die Trauung an die entfernte Braut absendet, welchem diese mit besonderer Feierlichkeit angetraut wird, was dieselbe Gültigkeit hat, als wäre der Bräutigam selbst anwesend. –. Procurator heißt ein Stellvertreter, ein Bevollmächtigter zur Besorgung von Geschäften für Andere, unter einem Generalprocurator aber wird in Frank reich ein Staatsanwalt verstanden. – Pater Procurator wird in den Klöstern derjenige Klosterbruder genannt, welcher die wirthschaftlichen und dahin einschlagenden weltlichen Angelegenheiten derselben über sich hat und heißt daher auch der Klosterschaffner oder Bruder Schaffner.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 581.
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