Procūra

[613] Procūra (lat.), 1) für Mühe od. Besorgung in Handels- u. anderen Geschäften; 2) die schriftliche Vollmacht, welche Einem ertheilt wird, im Namen eines Anderen Geschäfte abzumachen; 3) das Recht, welches ein Handlungschef einem Anderen ertheilt, bei Handlungsgeschäften in seinem Namen zu unterzeichnen, wobei der Bevollmächtigte, Procurant (Procuraträger, Procurist), außer der Handlungsfirma auch seinen Namen unterschreibt. Diese Veranstaltung muß durch ein Circulair allen Handlungsfreunden vorher angezeigt werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 613.
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