Referiren

[643] Referiren heißt Bericht erstatten oder eine Sache zum Behuf weiterer Beschlußnahme Andern vortragen. Im juristischen Geschäftsleben spielt dasselbe eine große Rolle und die Kunst, aus oft sehr weitläufigen Acten einen kurzen, aber alle streitigen Punkte und bedeutsamen Momente der Art umfassenden Auszug zu liefern und einen verwickelten Rechtsstreit lichtvoll so darzustellen, daß die Zuhörer (Leser) ein selbständiges, von der Meinung des Vortragenden unabhängiges Urtheil in der Sache abgeben können, gehört zu den schwierigsten Aufgaben des Juristen. Wer amtlich solche Vorträge zu besorgen hat, heißt Referendarius.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 643.
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