Eisenbahnrecht

[492] Eisenbahnrecht, die Gesamtheit der das Eisenbahnwesen regulierenden Rechtsnormen; zur Überwachung ihrer gleichmäßigen Durchführung und einheitlichen Gestaltung in Deutschland wurde durch Gesetz vom 27. Juni 1873 ein Reichseisenbahnamt (s.d.) errichtet. Zur Erleichterung des wechselseitigen Verkehrs wurde 14. Okt. 1890 in Bern zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Italien, Rußland, Belgien, den Niederlanden, der Schweiz und Luxemburg ein internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr abgeschlossen, das die Grundsätze über Annahme, Beförderung, Haftpflicht für Verlust, Beschädigung und verspätete Lieferung festsetzt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 492.
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