Frei von Obligo

[618] Frei von Oblĭgo, ohne Obligo, im Wechselrecht eine dem Indossament beigefügte Klausel, welche bedeutet, [619] daß der Indossant die Haftung nicht übernimmt, wenn der Bezogene den Wechsel nicht annimmt oder nicht zahlt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 618-619.
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618 | 619
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