Frei von Bruch

[618] Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, Klauseln im Konnossement, die den Schiffer von der Haftung für gewisse von ihm nicht verschuldete Schädigung der Ladung befreien.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 618.
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