Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb

[78] Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb sind Klauseln, die der Schiffer auf das Konnossement (s.d.) setzt, wenn er die Haftung für den durch Bruch, Beschädigung, Leckage oder Verderb ohne seine Schuld entstehenden Schaden ablehnt, für den er im übrigen auszukommen hätte (§ 657 des Handelsgesetzbuches).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 78.
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