Senat

[688] Senāt (Senatus), der Gemeinderat im alten Rom, ursprünglich die Versammlung der »Alten« (senes), die senatores (Senatoren) und patres (Patrizier) hießen, zuerst 100, später 300; die Neuaufgenommenen hießen conscripti. Seit 312 v. Chr. wurden auch Plebejer in den S. aufgenommen, seit Sulla alle gewesenen Quästoren; Sulla brachte die Zahl der Senatoren auf 600, und diese Zahl blieb seit Augustus die normale. Die Tracht der Senatoren zeichnete sich aus durch den breiten Purpurstreifen vorn an der Tunika (latus clavus), rote, bis unter das Knie geschnürte Schuhe (calceus senatorius) und den goldenen Fingerring. Die Willenserklärung des S. hieß auctoritas; trat keine Interzession ein, so erlangte sie die Kraft eines Senatsbeschlusses (senatus consultum), der jedoch, um Gesetzeskraft zu erlangen, erst dem Volke zur Abstimmung vorgelegt werden mußte. Der S. hatte die Verteilung der Geschäfte, der Kriegsämter, der Provinzen und der Geldmittel zu besorgen. Bei dringender Gefahr war er berechtigt, in die Leitung des Staates überhaupt einzugreifen und z.B. den Konsuln diktatorische Gewalt zu verleihen. – Seit dem Mittelalter hießen S. die Magistratskollegien großer Städte (noch jetzt der Hansestädte) und andere obrigkeitliche und Justizkollegien (Universitäts-S., Gerichts-S.); in mehrern konstitutionellen Staaten (Frankreich, Italien, Nordamerika) die Erste Kammer; in Rußland eine überwachende Sicherheitsbehörde.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 688.
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