Tabaksbesteuerung

[800] Tabaksbesteuerung. Der Tabak, als ein entbehrliches Genußmittel, wird überall und auf verschiedene Weise besteuert: 1) die älteste Form ist die Besteuerung des Tabakhandels, verbunden mit Verbot des Tabakbaues, so in England; 2) die Flächensteuer, die nach der Flächenausdehnung des mit Tabak bepflanzten Bodens bemessen wird; 3) die Gewichtssteuer, nach dem Gewicht der fermentierten Blätter (1879 in Deutschland eingeführt); 4) die Fabrikatsteuer unter Anwendung von Stempelmarken (russ. Banderollensystem; für Zigaretten, Zigarettentabak und -papier 1. Juli 1906 in Deutschland eingeführt; 5) das Monopol besteht heute in Frankreich, Österreich-Ungarn (seit 1850), in Italien (seit 1865), in Spanien (seit 1730), in Serbien (seit 1885), in der Türkei (seit 1884), in Mexiko (seit 1764). Dabei befindet sich die ganze Fabrikation und der Verkauf in den Händen des Staates. Eine besondere Form des Monopols ist das Rohtabakshandelsmonopol, bei dem der Staat den Tabak ankauft und mit einem Aufschlag weiter verkauft. – Vgl. Lewinstein (1894), von Mayr (im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 7, 1902).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 800.
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