Vereine

[910] Vereine, Verbindungen von Menschen zur Erreichung dauernder gemeinschaftlicher Zwecke, bei denen der Eintritt und Austritt der Mitglieder von ihrem Willen abhängig ist. Es gibt V. mit rein privaten Zwecken, wie die Konsum- und die geselligen V., dann V., die lediglich gemeinnützige Zwecke verfolgen; ferner polit. V., welche Angelegenheiten unter dem Gesichtspunkte ihrer Beziehung zu Staat und öffentlichen Selbstverwaltungskörpern betrachten. Die V. stützen sich auf das Vereinsrecht, d.h. die Berechtigung der Staatsbürger, sich zu allen möglichen Zwecken nach Belieben zu vereinigen, sofern sie damit gegen kein allgemeines Staatsgesetz verstoßen; in Deutschland durch Partikulargesetze geregelt. Nach dem Bürgerl. Gesetzb. §§ 23-79 erlangen V. zu gemeinnützigen, wohltätigen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder andern nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zwecken bei Sitz im Inlande Rechtsfähigkeit (d.h. sie werden jurist. Personen) durch Eintrag in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (eingetragene V.). V., deren Hauptzweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, erlangen Rechtsfähigkeit in Ermanglung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften (wie bei Innungen, gewerblichen Hilfskassen etc.) durch staatliche Verleihung seitens des Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz haben.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 910.
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