Staatliche Entwicklung

[471] Die Entwicklung von den Anfängen seßhaften Lebens bis zu ausgebildeten staatlichen Formen, dem Stadtstaat im Westen, den freien Bauerngemeinden bei den Sabellern, ist bei den italischen Stämmen in denselben Formen verlaufen wie in Griechenland. Aber im Gegensatz zu dem reichhaltigen Material, welches hier der Forschung zu Gebote steht, versagt in Italien die Überlieferung, da sie so viel später einsetzt, so gut wie vollständig. Wir sind fast allein auf die Trümmer älterer Zustände angewiesen, welche sich rudimentär, häufig unverstanden und umgedeutet, in den Institutionen der späteren Zeit erhalten haben; und auch diese lernen wir nur in Rom genauer kennen.

In Rom zerfällt die Gesamtheit der Bevölkerung in die drei Stämme (tribus) der Tities, Ramnes und Luceres719. Nach ihnen wird das Aufgebot geordnet, sie haben eigene Priestertümer und eigene Beamten (tribuni), welche unter dem Oberbefehl des Königs den Heerbann der Tribus führen. Es sind nicht etwa Kasten oder ursprünglich selbständige Gemeinden, die sich zu einem Staate geeinigt hätten – sogar nationale Unterschiede hat man zwischen ihnen angenommen –, sondern die großen, auf Blutsverwandtschaft beruhenden politischen Abteilungen, in welche die einheitliche Gemeinde zerfällt, genau entsprechend den griechischen Phylen720. Jede Tribus besteht aus zehn »Opferhäusern« (curiae), [471] dem Gegenbild der Phratrien. Auch hier finden wir die schematische Durchführung der Institution, die auf einen bestimmten gesetzgeberischen Akt zurückgehen muß721. Die Kurien haben meist lokale Namen, die Hufen ihrer Angehörigen liegen, was nach griechischer Analogie für die erste Siedlung kaum angenommen werden kann (o. S. 270), beieinander – das ist ja das Wesen dieser Ordnung, daß die Verbrüderung der Nachbarn immer in der Form des Blutsverbandes, der gemeinsamen Abstammung, gedacht wird und daher auch eine Neueinteilung der Bevölkerung nur in den alten Formen möglich ist. Die Kurien stehen unter dem Schutze der Juno curis, sie haben Vorsteher (curiones) und eigenes Vermögen: in den Speisungen an den Kurientischen, in den Versammlungen der Kuriengenossen in den dreißig Speisehäusern zum Genuß gerösteten Spelts beim »Ofenfest« (Fornacalia, 17. Februar) und beim Opfer trächtiger Kühe an die Mutter Erde an den Fordicidien (15. April) lebt die alte Speisegemeinschaft als religiöser Brauch bis in die späteste Zeit fort. Anders als bei den Griechen sind in Rom die Kurien auch die Stimmabteilungen der Volksversammlung; daher werden die Bürger als »Kuriengenossen« (Quirites, auch im Sing. quiris = Bürger) angeredet, die Bürgerschaft offiziell als »populus Romanus Quiritium«, d.h. etwa »Gesamtheit der Kuriengenossen von Rom« bezeichnet. Bis in späte Zeiten hat sich die Volksversammlung nach Kurien für formelle Akte erhalten, so früh sie auch praktisch, obsolet geworden ist. Die Bedeutung der Kurien für das Erbrecht lebt darin weiter, daß die formelle Adoption (adrogatio) und das Testament der Zustimmung der Kurienversammlung bedürfen. Das alte Blutrecht dagegen ist, als unsere Kunde beginnt, längst geschwunden; die Einsetzung des Mordgerichts vor der Volksversammlung an Stelle der Blutrache hat sie beseitigt. Aber in der Satzung, welche das Blutrecht begründet, dem auf Numa zurückgeführten Satze »si qui hominem liberum dolo sciens morti duit, paricidas esto« (Paulus ep. Festi 221), hat sich ein Rest der älteren Zustände bewahrt. Die von da an gültige Bestimmung, daß jeder Mörder (homicida, ebenso bei Solon [472] ἀνδροφόνος Lysias 10, 6) als »paricida« behandelt werden soll, setzt voraus, daß bis dahin zwischen beiden ein Unterschied bestand. Der gewöhnliche Mörder fällt der Blutrache anheim; »paricida« kann nur sein, wer seine »pares«, seine Blutsbrüder tötet. Ihn trifft die Blutrache nicht; aber sein Haupt ist verflucht (sacer) wie das des Knaben, der den Vater schlägt (si parentem puer verberit, ast olle plorassit, puer Divis parentum [den griech. Erinnyen] sacer esto, Fest. 230). Daher schreitet bei fortgeschrittener Kultur die Gemeinde gegen ihn ein, indem sie Beamte einsetzt, die ihn zur Rechenschaft ziehen und dem Tode überliefern (quaestores paricidii). Dies Verfahren ist dann in Rom, gerade umgekehrt wie in Griechenland, auf alle Mörder ausgedehnt und damit die Blutrache durch ein staatliches Gericht beseitigt worden. – Ähnliche Zustände wie in Rom werden ursprünglich überall in Italien bestanden haben, sowenig wir auch davon wissen. Speisegenossenschaften, die offenbar zugleich Kampfgenossenschaften waren, wie die kretischen und spartanischen Syssitien, bestanden in Unteritalien im 5. Jahrhundert noch in vollem Leben; sie werden auf den Urkönig Italos zurückgeführt722.

[473] Innerhalb dieser Verbände steht der einzelne Mann mit seinem »Gesinde« (familia), d.i. den freien und unfreien Leuten (liberi und servi, den Kindern und den Knechten), die in der Gewalt des Hausherrn (paterfamilias) stehen. Alle Angehörigen des Haushalts sind seinem Rechtsspruch untertan, auch den Sohn darf er, wenn er widerspenstig ist, töten oder verkaufen; ebenso tritt die Gattin, die ursprünglich durch Raub oder Kauf gewonnen wurde (darauf beruhen die Formen der römischen Eheschließung), in die volle Gewalt des Gatten ein. Doch fällt, wer seine Frau verkauft, der Rache der unterirdischen Götter anheim (Plut. Rom. 22). Einzig über die Aussetzung neugeborener Kinder kann der Vater nicht allein, sondern, ähnlich wie in Sparta, nur nach dem Urteil von fünf Nachbarn (Kuriengenossen) entscheiden (Dion. Hal. II 15). Von dem »Hausgesinde« ist der Name der Familie auf die nächsten Verwandten ausgedehnt, welche vom Familienhaupt abhängig sind oder gewesen sind. Die konsolidierten Zustände dauernder Seßhaftigkeit haben dann überall die Familie zum Geschlecht erweitert. Die Geschlechtsidee ist in Italien noch vollständiger zur Herrschaft gelangt als in Griechenland723: bei den Etruskern und Latinern wie bei den Umbrern und Sabellern führt jedermann außer dem Eigennamen und der alten, bei den Griechen allein gebräuchlichen Benennung nach dem Vater einen erblichen Geschlechtsnamen724. Wie bei den Griechen sind diese durchweg Adjektiva [474] und großenteils von Personennamen (z.B. Quinctii, Quinctilii, Marcii, Sestii, Sergii, Servilii, Tullii), zum Teil vielleicht auch von Örtlichkeiten oder, bei zugezogenen Geschlechtern, von der Heimat (z.B. Norbani, ebenso vielleicht Volumnii von Voluso = Volscus) abgeleitet; die Geschlechtsgenossen betrachten sich als Nachkommen eines eponymen Ahnherrn. Im 6. Jahrhundert ist in Latium, wenigstens in Präneste, die alleinige Anwendung des Individualnamens noch das gewöhnliche gewesen725; doch kann es nicht zweifelhaft sein, daß damals die Gentilnamen schon allgemein bestanden. Die Urzeit dagegen hat sie noch nicht gekannt, wie die verschiedene Folge der Namen bei Römern und Samniten einerseits, Umbrern und Volskern andererseits beweist. In Gebrauch gekommen sind sie durch die immer größere Beschränkung der Individualnamen – in Rom gibt es in historischer Zeit nicht mehr [475] als achtzehn Vornamen –, welche jede Unterscheidung der Personen unmöglich machte. Aber ihre Wurzel liegt in der Geschlechtsidee. Sie muß daher einer Zeit entstammen, als der Großgrundbesitz sich ausgebildet und die leitende Stellung im Staate gewonnen hatte, denn nur dieser bietet die Grundlage für die Ausbildung des Geschlechts; bei der ärmeren Bevölkerung schwindet der Zusammenhang der Familien, auch wenn sie denselben Namen tragen. Ist somit der Geschlechtsname ein Beweis, daß sich überall in Italien die Anfänge einer Adelsherrschaft entwickelt haben, so ist er doch in Rom wenigstens älter als der Abschluß des Adelsstandes; denn nicht wenige Geschlechter umfassen sowohl Patrizier wie Plebejer (z.B. Claudii, Cornelii, Servilii; vgl. Cic. de orat. I 176)726. Einige zum Geschlecht gehörige Familien haben also den Adel erworben, andere nicht727. In Rom ist das Geschlecht vollständig organisiert; die Geschlechtsgenossen haben nicht nur gemeinsame Kulte und gemeinsames Erbrecht, sondern sie treten auch zu Beschlußfassungen zusammen und verhängen Strafen über die Angehörigen. Eine derartige Organisation ist natürlich nur bei begüterten Geschlechtern praktisch durchführbar; zugleich aber zeigt sich auch hier, daß das Geschlecht die älteren Blutsverbände und die ursprüngliche staatliche Ordnung durchbricht.

Die ursprüngliche Form der Besiedlung ist auch in Italien das Dorf gewesen; wo die Gunst der Lage in fruchtbaren Ebenen größere Ortschaften entstehen ließ, wie bei den Umbrern nach Ausweis der Funde sehr früh Bononia, bei den Venetern Ateste und Patavium, in Kampanien Capua und Nola, sind diese wohl die leitenden Gemeinden des Stamms und die Sitze der Könige, aber schwerlich schon die alleinherrschenden Zentren des Gaus gewesen. Ursprünglich wird auch in Italien die Mark der Gesamtheit der[476] Ansiedler gehört haben. Aber beim Beginn unserer Kunde ist bis auf die gemeine Weide und die dem Staate gehörigen Wälder, Salinen u.ä. in Rom jede Spur des Gesamtbesitzes geschwunden und das Privateigentum an Grund und Boden vollständig durchgeführt728. Die alten Dorfgemeinden treten uns in den Pfahlbauten der Poebene – von einem Erdwall und Graben umschlossenen, nach den Himmelsrichtungen orientierten Rechtecken – anschaulich entgegen. Bei den sabellischen Stämmen haben sie sich bis in die spätesten Zeiten erhalten: hier wohnt die Bauernschaft meist in [477] offenen Ortschaften, die inmitten der Talebene oder auch auf geschützten Anhöhen gelegen sind729. Die Größe ist verschieden, aber Bergfesten und befestigte Städte aus älterer Zeit fehlen in Samnium fast ganz und sind auch bei den Sabinern und den übrigen Abruzzenstämmen die Ausnahme. An manchen Stellen hat man freilich auch hochgelegene Punkte zur Ansiedlung gewählt und durch Mauern aus großen Steinblöcken weiter geschützt. So liegen in den Quertälern der adriatischen Abdachung des Apennin im Umbrer- und Picenerlande alle älteren Ortschaften abseits vom Meer hoch auf den Bergkuppen über den Flußtälern, die ihre Feldmark enthalten. Die gleiche Lage haben alle alten Etruskerstädte, und auch im Binnenland der Umbrer und der nördlichen Sabeller ist sie nicht selten. Derartige Ortschaften bilden den natürlichen Ansatz zur städtischen Entwicklung, zur Konzentration der freien Bevölkerung im Vorort des Gaus.

Mit der Siedlung in Dörfern und dorfartigen Festungen hat sich bei den sabellischen Stämmen auch die Stammverfassung erhalten. Zwar haben die Dörfer oder vielleicht die mehrere Dörfer umfassenden Gaue (pagi) – daß in einem einheitlichen Bezirk mehrere Ortschaften lagen, wird hier so gewöhnlich gewesen sein wie in Griechenland, wir wissen aber darüber nichts – zweifellos wie ihre eigenen Kulte, so eigene Beamte, Versammlungen, Vermögen gehabt. Aber nach außen sind sie durchaus unselbständig; der Stamm tritt uns stets als geschlossene Einheit entgegen. Die Versammlung aller freien wehrhaften Männer, »tuta«, »die Gesamtheit« [478] (lat. populus), ist das maßgebende Organ des Stammes, sie faßt die entscheidenden Beschlüsse und wählt die Beamten. Die Zerrissenheit der Wohnsitze hat im Apennin zur Zersplitterung des großen Sabinervolks geführt; kleinere Einheiten sind an seine Stelle getreten, die sich zum Teil nach ihrem Hauptgott oder dem heiligen Tier benennen, das sie verehren (Marser und Marruciner nach Mars, wie die späteren Mamertiner, Vestiner vielleicht nach Vesta, Picenter der Spechtstamm, Hirpiner der Wolfsstamm, vgl. Bovianum, der Vorort der Pentrer, nach dem heiligen Rinde, Herniker der Felsstamm); aber auch diese Unterabteilungen sind durchweg wieder Stämme, nicht Stadtgemeinden. Ja, wir finden hier sogar feste Verbände, welche mehrere Stämme umfassen, so bei den vier samnitischen Stämmen und bei den Marsern, Vestinern, Pälignern, Marrucinern in Mittelitalien (Liv. VIII 29, vgl. Strabo V 4, 3. Cato fr. 53) – freilich läßt sich nicht entscheiden, ob wir es hier mit dem Rest einer alten Einheit oder einem neuen, zu politischen Zwecken gestifteten Bunde zu tun haben. Gleichartige Zustände dürften auch in Unteritalien und Sizilien durchweg bestanden haben. Namentlich die Sikeler erscheinen immer als Einheit, unter einem Volksführer; ihre »Städte« werden rechtlich nur Dörfer gewesen sein. Auch von den apulischen Stämmen mag dasselbe gelten, nur daß hier zum Teil der Vorort, z.B. Arpi bei den Dauniern, stärker hervortritt.

Im Westen Italiens und bei den Umbrern dagegen ist, wie im östlichen Griechenland, überall der Stammverband gesprengt durch die Entwicklung des Stadtstaats. Die Stadtgemeinde ist souverän, die alte Stammversammlung hat ihre politische Bedeutung verloren und bleibt höchstens als Konföderation selbständiger Staaten und als Festversammlung erhalten. Mit der Entwicklung der Stadt ist auch hier die volle Ausbildung der Adelsherrschaft verbunden. Auch hier sind die Zustände Roms typisch. Der »ager Romanus« enthält außer der Hauptstadt wohl eine nach Stadtschema angelegte »Kolonie« an der Tibermündung, aber kein einziges Dorf730. Die freie Bevölkerung ist in Rom konzentriert; auf [479] dem Lande gibt es nur Gehöfte und abhängige Pächter und Tagelöhner, welche zu den Grundbesitzern im Klientelverhältnis stehen, ihnen Frondienste leisten und Abgaben bringen und dafür persönlich und rechtlich von ihren Patronen geschirmt werden. Wie es scheint, haben diese Kleinbauern meist einiges Gemüseland (das »heredium« von zwei Morgen, o. S. 477, 1) zu eigen besessen. Daneben gibt es Großbauern, die nicht adlig sind, wenn sie auch zum Teil denselben Geschlechtern angehören wie die Adelsfamilien (o. S. 476). Diese Familien haben offenbar, sei es freiwillig, sei es durch ihre Verhältnisse gezwungen, auf die Teilnahme am politischen Leben verzichtet. Für sie haben wir sowenig ein Klientelverhältnis anzunehmen, wie (im allgemeinen wenigstens) für die freie nichtadlige Bevölkerung der Stadt, welche draußen kleine Äcker hat, in den Volksversammlungen stimmt, an den Schmäusen der Kurien teilnimmt731. Aber das Regiment liegt ausschließlich in den Händen des Adels, aus ihm sind die »Väter« (patres) entnommen, welche den »Rat der Alten« (senatus)732 bilden, aus diesen gehen die Beamten [480] hervor, die zwei »quaestores«, welche das Gemeindevermögen und die Sporteln beizutreiben haben (vgl. die μάστροι, o. S. 288), die Heerführer, die für den Mordprozeß (o. S. 473) ernannten Untersuchungsrichter (quaestores paricidii)733 u.a. – Für die Rechtsprechung hat es in Rom nach Ausweis der späteren Zustände keine ständigen Beamten gegeben, vielmehr betraut für jeden Fall der König einen Ratsherrn (iudex, »der das Recht weist« = ϑεσμοϑέτης) mit der Untersuchung und dem Urteilsspruch und gibt ihm dazu die Instruktion. Daß der römische Adel in der Ratsfähigkeit des Geschlechts seine Wurzel hat, lehrt sein Name (patricii, d.i. die Angehörigen eines »pater«); nur hat der König offenbar das Recht besessen, auch angesehene Männer bürgerlichen Standes in seinen Rat zu berufen und ihnen dadurch den Adel zu verleihen. Darauf beruht der Unterschied der älteren und jüngeren Adelsgeschlechter (patres maiorum und minorum gentium).

Analoge Zustände wie in Rom haben offenbar in den übrigen Latinerstädten bestanden: es sind souveräne Bauernstädte, die alte Stammeseinheit hat sich in eine Konföderation umgewandelt. Da die meisten Städte klein und politisch machtlos waren – Präneste wird immer eine selbständige Stellung eingenommen haben –, hat der Latinerbund indessen noch eine festere Gestalt bewahrt. Neben dem Bundesfest zu Ehren des Juppiter Latiaris auf dem Gipfel des das ganze Land beherrschenden Albanerberges und der Bundesversammlung im Haine der Ferentina [481] steht hier ein Oberhaupt, dem die politische und militärische Führung zusteht. Der Vorort war ursprünglich Alba Longa, der alte Königssitz im Gebirge über dem Albanersee; dann ist offenbar teils durch die wachsende Bedeutung der Verbindung mit dem Meer, teils wohl durch politische Ereignisse, namentlich die Kämpfe mit den Etruskern, die Tiberstadt Rom an seine Stelle getreten und hat die alte Metropole zerstört. – Bei den Etruskern herrschen dieselben Zustände, nur daß hier die Stadtgebiete weit ausgedehnter sind als in Latium. Die Adelsherrschaft ist hier noch stärker durchgeführt, die Adligen (lucumones, etr. lauchme) gebieten über große Scharen rechtloser Leibeigener, nichtadligen Grundbesitz scheint es überhaupt nicht gegeben zu haben. Auch die freie Stadtbevölkerung hat schwerlich politische Rechte gehabt. Die zwölf wichtigsten Städte bildeten den etruskischen Bundesstaat, mit dem Tempel der Voltumna als Mittelpunkt (Liv. IV 23 u.a.); hier versammelten sich die Häupter des Adels zu gemeinsamer Beratung und zur Wahl des Bundespriesters (Liv. V 1). Die kleineren Städte scheinen von den Bundesstädten abhängig gewesen zu sein; die politischen Verhältnisse Etruriens sind also etwa denen Böotiens gleichartig gewesen. – Ähnliche Zustände werden in den Ausonerstädten, namentlich in Capua und Nola, bestanden haben; zur Zeit des Vordringens der Römer ist das Volk in eine Anzahl wahrscheinlich verbündeter Stadtgemeinden aufgelöst. – In Umbrien ist, als im 4. Jahrhundert unsere Kunde beginnt, die Stammeseinheit völlig verschwunden. Die zahlreichen Gaue des Landes, z.B. die Sarsinaten, Iguviner, Camerten, Tuderten, sind städtisch organisiert und politisch vollständig isoliert. Das flache Land wird auch hier von der Stadt regiert und steht der Tuta, d.h. der herrschenden Stadtgemeinde, als »trifu« (tribus in der Bedeutung von Gau, vgl. Mommsen, Staatsrecht III 95) gegenüber.

Die Entstehung des Stadtstaats ist in diesen Gebieten überall beim Beginn unserer Kunde bereits vollzogen. Auch in Italien ist er durch die fortschreitende Kultur erzeugt und zugleich ihr Hauptträger. Mit ihr dringt er von der Westküste ins Gebirgsland vor; in Umbrien setzt er sich durch, bei den Sabinern finden wir die [482] ersten Ansätze zu seiner Entwicklung (o. S. 478), Rom hat ihn dann auf der ganzen Halbinsel durchgeführt. Seine Entwicklung ist durch den griechischen Einfluß und die Handelsverbindung mit dem Osten gewiß nicht hervorgerufen, vermutlich aber gefördert worden. In der Stadt konzentriert sich das öffentliche Leben und gestaltet sich dadurch zugleich lebensvoller und vielseitiger. Wer an ihm nicht teilnehmen kann, wird zum politisch und sozial von anderen abhängigen Untertanen. Auch in Italien ist die Stadt vielfach gewiß in Anlehnung an den natürlichen Vorort des Gaues, an eine alte Königsburg, erwachsen, in anderen Fällen aber durch einen einmaligen Akt, einen Synoikismos, durch den die Dörfer zur Stadt zusammengezogen wurden, geschaffen worden. Die Anlage des Mauerrings, die Furche, welche unter religiösen Zeremonien um die Ansiedlung gezogen wird, vollendet die Stadt. Sie scheidet sie als geheiligten Bezirk, als Sitz der Beamten und der Schirmgötter des Gemeinwesens, aus der Feldflur aus, die sie beherrscht und der sie ihren Namen gibt734.

Daß wie die italischen Stämme auch die Stadtgemeinden ursprünglich unter Königen standen, ist nicht zu bezweifeln. In Sagen und Institutionen lebt das Königtum überall fort, bei den Etruskern und Römern hat es im 6. Jahrhundert noch mächtige, [483] in der Sage gefeierte Herrscher hervorgebracht. Dann ist es meist dem Adel erlegen. Auch bei den Gebirgsstämmen ist es im 4. Jahrhundert durch gewählte Gemeindebeamte (bei den sabellischen Stämmen den »Meddix tuticus«, d.i. den »Volksrichter«) ersetzt. In den Zeiten aber, aus denen die einheimische Überlieferung stammt, war wenigstens in Rom und bei den Sabellern auch die Adelsherrschaft und der Geschlechterstaat überwunden; an ihre Stelle ist der aus der Gesamtheit der freien Bürger bestehende Staat getreten, in Rom in städtischen Formen, in Samnium als Gesamtheit der Bauerngemeinden. Daher begegnet uns in der italischen Auffassung vom Ursprung der Staaten das genealogische Schema, das bei den Griechen die Herrschaft behauptet hat und von ihnen auch in die italische Urgeschichte hineingetragen wurde, nur noch bei den Etruskern. Auch bei den anderen Stämmen hat es einmal bestanden, wie die Ableitung der Römer von Romulus, dem Sohne des Mars, der Sabiner von Sabus, dem Sohn des Semo Sancus, und die unteritalischen Sagen vom König Italos beweisen. Aber im 4. und 3. Jahrhundert war es den Römern wie den Samniten undenkbar, daß der Staat aus den Nachkommen eines Ahnherrn hervorgegangen sei; sie setzen an den Anfang nicht den Einzelnen, den Götter-oder erdgeborenen Ahnen, sondern das durch die Staatsordnung zu einer Einheit verbundene Volk. Die Gestalt des Romulus haben die Römer bewahrt und die des Latinus von den Griechen übernommen; aber Romulus schafft das römische Volk nicht, indem er die Eponymen der Tribus zeugt, sondern indem er von überall her freie Männer zusammenruft und ihnen sein Gesetz auferlegt, und Latinus regiert über das Volk der Aboriginer, »derer, die von Anfang an da waren«735. [484] Die sabellischen Stämme aber leiten ihre Herkunft von den Scharen der jungen Männer ab, welche in Notjahren der Gottheit geweiht waren (ver sacrum) und nun unter ihrem Schutze, unter Führung der heiligen Tiere, die sie verehren und deren Namen sie zum Teil tragen, ausziehen, eine neue Heimat zu gewinnen736. Geschichtliche Überlieferung ist das nicht, denn auf diesem Wege entsteht kein Volk, sondern so gut wie die römische Ursprungssage ein Versuch, die Entstehung des eigenen Volkes zu ergründen.


Quelle:
Eduard Meyer: Geschichte des Altertums. Darmstadt 41965, Bd. 3, S. 471-485.
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