Actionsrecht

[33] Actionsrecht, im Gemeinen Recht 1. das materielle Klagenrecht d.h. die jedem Rechtsverhältniß zu seiner Geltendmachung eigenthümlich zukommenden [33] Klagen, Einreden und Verjährungen, z.B. beim Kauf die actio emti et venditi, beim Darlehen die a. mutui u.s.w. Die actiones werden eingetheilt in a. in rem zum Schutz der Verhältnisse des Sachenrechts, Erbrechts, Familienrechts, und in a. in personam zum Schutz der Obligationen. 2. das formelle Klagenrecht, so viel als die Regeln des Civilprocesses.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 33-34.
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