Attentat

[317] Attentat, Eingriff in die Gerechtsame eines andern; Unternehmung eines Verbrechens, entweder die Handlung, welche zum Verbrechen führt, oder der Anfang von dessen Vollbringung, indem dieselbe durch äußere Umstände verhindert wurde.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 317.
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