Holzrechte

[337] Holzrechte: 1) in der Regel hat der Eigenthümer die Cultur u. Beforstung seines Waldes frei, in manchen Staaten aber bestehen aus nationalökonom. Gründen sowohl für Staats- wie für Privatwaldungen öffentliche Forstvorschriften; 2) privatrechtlich kommen die H. besonders bei Gemeindewaldungen zum Vorschein, wobei die Häuser, Bürger oder Genossen Rechte besitzen auf den Hau, auf Brennholz, Bauholz für Haus, Scheuer und Stall, auf Nutzholz zu Pflug und Wagen; sowie der armen Leute (Köther) auf dürres Holz, Raff- und Leseholz, Wind- u. Schneebruch, Laub und Streue.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 337.
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