Schenkung

[73] Schenkung (donatio) unter Lebenden (inter vivos), wobei das Eigenthum auf den Beschenkten (Donatar) zu Lebzeiten übergeht und ihm verbleibt, auch wenn er vor dem Schenker (Donator) stirbt. Große S.en sind an solenne Formen gebunden. Die S. geschieht einfach od. unter besondern Bestimmungen (d. sub modo). oder aus Erkenntlichkeit (d. remuneratoria). Unter Ehegatten sowie unter Eltern u. Kindern sind Geschenke an sich nichtig, doch wenn der Beschenkte den Schenker überlebt, können sie nicht mehr angefochten, wohl aber bis weilen wie ein Stück vorausempfangenen Erbtheils angerechnet werden. Die S. kann wiederrufen werden wegen groben Undanks. S en von Todeswegen (mortis causa) ruhen auf dem Grundgedanken, daß der Schenker um der Berücksichtigung seines Todes willen die S. gibt. so daß dieselbe, wenn der Beschenkte seinen Tod nicht überlebt, dahinfällt. Nach diesem Merkmal entscheidet sich bei mancherlei versteckten Rechtsgeschäften die Frage, ob die S. eine inter vivos oder mortis causa sei. Die Pflichttheilserben können bis auf den Betrag desselben jede Schenkung anfechten (querela inofficiosae d.). wenn der Pflichttheil, nach Maßgabe des Vermögensstandes zur Zeit der S., verletzt erscheint. Der Beschenkte hat nur die reine S.ssumme zu fordern, ohne Zinsen und Früchte; der Schenker besitzt das beneficium competentiae.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 73.
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