Öffentlicher Friede

[915] Öffentlicher Friede, der durch die Staatsgewalt und ihre Organe gesicherte Zustand rechtlicher Ordnung der Gesellschaft und das daraus entspringende Bewußtsein der Rechtssicherheit. Seine Störung durch Landzwang, Landfriedensbruch, Anregung zum Klassenkampf, Ansammeln von Waffen und Streitkräften, durch Mißbrauch der geistlichen Stellung ist durch das Reichsstrafgesetzbuch geschützt. Vgl. Friedensstörung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 915.
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