Friede

[105] Friede (Frieden, lat. Pax, franz. Paix, engl. Peace) bezeichnet den Gegensatz von Krieg oder Streit überhaupt, also im allgemeinen den nicht durch absichtliche Menschengewalt gestörten Zustand der Ordnung und Ruhe im Leben des Einzelnen wie im Leben der Völker (s. Friedensbruch und Friedensstörung). Sodann wird F. gleichbedeutend gebraucht mit Friedensschluß, Friedensvertrag, d. h. dem feierlichen Vertrag, durch den zwei oder mehrere Staaten den Krieg unter sich für beendigt erklären und fernern Gewalttätigkeiten ein Ziel setzen, ohne daß einer sich in völlige Abhängigkeit vom andern begibt (letzteres Merkmal unterscheidet den Friedensschluß von der Eroberung). Der F. soll den Streit definitiv beseitigen, denn sonst wäre er nur ein Waffenstillstand. Dem Abschluß des Friedens gehen Friedensverhandlungen, Friedenstraktate, voraus, wozu die ersten einleitenden Schritte entweder von den kriegführenden Teilen selbst oder von dritter Seite aus geschehen, indem sich eine oder mehrere neutrale Mächte zur Vermittelung (médiation, bona officia, bons offices) anbieten. Die Verhandlungen werden, je nach den Umständen, entweder bloß zwischen den Gesandten der streitenden Mächte, mögen dieselben bei einer dritten vermittelnden Macht bereits akkreditiert sein oder zur Betreibung des Friedenswerkes sich an einem bestimmten Ort eigens (Friedenskongreß) versammeln, oder unter Teilnahme dritter, vermittelnder oder alliierter oder irgendwie am Streit beteiligter Mächte gepflogen. Das Ergebnis der Friedensverhandlungen wird nach der Zahl der an den Verhandlungen teilnehmenden Mächte in einem oder mehreren Friedensinstrumenten niedergelegt. Das Friedensinstrument enthält neben der feierlichen Versicherung, daß unter den betreffenden Staaten künftighin F. sein solle, die Motive zum Friedensvertrag, die Namen der Gesandten, deren Vollmachten und dann in besondern Artikeln (Friedensartikeln) die Bedingungen, unter denen die beteiligten Mächte den Streit ruhen lassen und Frieden schließen wollen. Zuweilen tritt eine neutrale Macht als Bürge des Friedens (Friedensgarant) ein. Ost werden neben dem allgemeinen oder Hauptinstrument noch besondere entweder über die nur einzelne Mächte betreffenden Punkte oder über ganz spezielle Interessen errichtet (Neben- oder Zusatzvertrag, convention additionnelle) oder auch Akzessionsurkunden der mitbeteiligten Mächte beigefügt. Endlich werden dem Friedensinstrument zuweilen besondere (geheime) Artikel angehängt, die überhaupt nicht oder wenigstens nicht sogleich zur öffentlichen Kenntnis gelangen sollen. Schließt eine von mehreren verbündeten kriegführenden Mächten für sich allein mit dem Gegner Frieden, so spricht man von einem Separatfrieden. Gewöhnlich geht dem Abschluß des Definitivfriedens das Übereinkommen über einen Präliminarfrieden voraus, in dem nur die Hauptmomente des Streites verglichen oder die Grundbedingungen der Beilegung des Streites (Friedenspräliminarien, Punktationen) festgesetzt werden. Die Vervollständigung und nähere Bestimmung der Präliminarien bleibt dem definitiven Friedenswerk überlassen. Manchmal wird auch, wenn ein Teil sich gar nicht in Unterhandlungen einlassen will, ohne daß ihm im voraus gewisse Zugeständnisse gemacht werden, hinsichtlich letzterer ein vorläufiges Übereinkommen (Präliminarkonvention) vor dem Beginn der eigentlichen Friedensverhandlungen abgeschlossen. Es ist völkerrechtlicher Grundsatz, daß die Friedensverträge ihre volle Gültigkeit erst dadurch erhalten, daß sie der Regent ratifiziert. Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden als Erklärung der Bündigkeit des Vertrags ist eine hergebrachte völkerrechtliche Sitte. Das Recht, Frieden zu schließen, ist nach den meisten Verfassungen ein Vorrecht der Krone. Die Volksvertretung hat jedoch dem Friedensvertrag insofern zuzustimmen, als durch denselben die Verfassung geändert, Gebietsteile abgetreten oder dem Lande Lasten auferlegt werden sollen. Die Verfassung des Deutschen Reiches insbes. erklärt den Abschluß eines Friedensvertrags für ein Vorrecht des Kaisers. Würde ein solcher Vertrag sich indessen auf Gegenstände beziehen, die der Gesetzgebung und der Beaufsichtigung der gesetzgebenden Faktoren des Reiches unterstellt sind, so wäre die Zustimmung der letztern unerläßlich In Nordamerika erfolgt der Friedensschluß durch den Präsidenten und den Senat, während in der Schweiz dies der Bundesversammlung zusteht. Vgl. Ghillany, Diplomatisches Handbuch. Sammlung der wichtigern europäischen Friedensschlüsse etc. (Nördling. 1855–68, 3 Bde.).

Weltfriede. Friedenskongresse etc.

Die Leiden und Drangsale, die jeder Krieg im Gefolge hat, führten frühzeitig zu dem Streben nach möglichster Erhaltung und Befestigung des Friedenszustandes. Diesem Streben entsprang die Idee der Gründung einer Weltmonarchie und dadurch Schaffung des Weltfriedens, die zu allen Zeiten und bei allen Völkern aufgetaucht ist und noch auftaucht. Auch die Heilige Allianz (s.d.) zu Anfang des 19. Jahrh. hatte ursprünglich die Bedeutung, den europäischen Frieden zu sichern, und selbst Napoleon I. rühmte sich dieser Idee. Viel erörtert wurde ferner das Problem eines internationalen Friedens (ewiger Friede) von Gelehrten, Staatsmännern und Friedensfreunden in Wort und Schrift, so zuerst von Charles Irénée Castel, Abbé de Saint-Pierre in seinem »Projet de paix perpétuelle entre les souverains chrétiens« (1713), sodann namentlich von Kant, dessen Schrift »Zum ewigen Frieden« allen Friedensfreunden zum Stützpunkt dient. Kant fordert in ihr, daß die bürgerliche Verfassung in jedem Staat republikanisch oder repräsentativ sei, damit ohne die Beistimmung der Staatsbürger, die alsdann selbst[105] alle Drangsale des Krieges über sich verhängen müßten, kein Krieg beschlossen werden könne; daß das Völkerrecht auf einen Föderalismus freier Staaten gegründet werde, damit an die Stelle des natürlichen Kriegszustandes der Völker unter sich ein Bund des allgemeinen Friedens trete; daß ein auf Bedingungen der allgemeinen Gastfreundschaft gegründetes Weltbürgerrecht Geltung erhalte, damit ein friedlicher Verkehr die Bewohner aller Weltgegenden einander wechselseitig näher bringe. Als Vorbedingungen dieses ewigen Friedens gelten Kant hauptsächlich das Aufhören der stehenden Heere und die Beschränkung der Staatsschulden, eine rechtlichere Weise der Kriegführung, das Prinzip der Nichteinmischung in die Verfassung und Regierung andrer Staaten und die Unzulässigkeit der Erwerbung eines selbständigen Staates durch einen andern mittels Erbschaft, Tausches, Kaufes oder Schenkung. Auch Hugo Grotius, Leibniz, Montesquieu, Rousseau, Voltaire, Lessing, Herder, Bentham u. a. sprachen sich für eine Sicherung dauernden Friedens aus.

Auf der andern Seite fehlt es nicht an Autoritäten, welche die Notwendigkeit und Nützlichkeit des Krieges betonen. Schon Tacitus erblickte in dem Kriege den Zuchtmeister der Völker, und Hegel warnte vor einem »Versumpfen« des Menschengeschlechts durch allzu langen Frieden. Auch Feldmarschall Moltke erklärt: »Der ewige F. ist ein Traum und nicht einmal ein schöner Traum. Der Krieg ist ein Element der von Gott eingesetzten Weltordnung. Die edelsten Tugenden des Menschen entfalten sich daselbst.« Jedenfalls wird auch der eifrigste Friedensfreund zugeben müssen, daß die Ehre und die Unabhängigkeit der Nationen so hohe Güter sind, daß zu ihrem Schutz auch ein friedliebendes Volk nötigenfalls zu den Waffen greifen muß. Die beste Garantie für den Frieden ist und bleibt ein bewaffneter F., d. h. stets bereit zum Krieg zu sein, und so sind fast alle europäischen Staaten gegenwärtig durch eine übergroße Militärlast schwer bedrückt. Wiederholt ist daher, auch im deutschen Reichstag, eine allgemeine Reduktion der Streitkräfte (Abrüstung) angeregt worden. Hervorzuheben ist indessen, wie durch die Ausbildung des modernen Völkerrechts (s.d.) nicht nur die Härten des Krieges gemildert (Genfer Konvention), sondern auch der friedliche Verkehr der Völker untereinander wesentlich gefördert worden ist. Verschiedenen Staaten, soz. B. auch dem neuerdings begründeten Kongostaat, ist die Neutralität ausdrücklich garantiert. Von der größten Wichtigkeit aber ist die Tatsache, daß wiederholt erhebliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Nationen durch schiedsrichterlichen Spruch, dem sich die streitenden Teile freiwillig unterwarfen, beigelegt worden sind. In dieser Hinsicht sind z. B. hervorzuheben der Schiedsspruch des Königs Leopold I. der Belgier in einem Streitfall zwischen England und Brasilien 1863, die schiedsrichterliche Entscheidung des Präsidenten der Vereinigten Staaten zwischen England und Portugal über den Besitz der Insel Bolama in Westafrika 1869, die Entscheidung des Genfer Schiedsgerichts 1872 in der Alabamafrage zwischen den Vereinigten Staaten und England, der schiedsrichterliche Spruch des deutschen Kaisers 1872 in dem Streit zwischen denselben Staaten über den Besitz des San Juan-Archipels, der Schiedsspruch des Papstes über den Besitz der Karolineninseln zwischen Deutschland und Spanien 1886, die Entscheidung des Streites zwischen England und der nordamerikanischen Union über den Robbenfang im Beringmeer durch das Pariser Schiedsgericht 1893. Um die Idee solcher Ausgleichung von Meinungs- und Interessenverschiedenheiten zu fördern und näherzulegen, hat das 1873 zu Genf gegründete »Institut für Völkerrecht«, eine Privatvereinigung von hohem wissenschaftlichen Ansehen, die sich vorzüglich die Ausbildung des Völkerrechts zur Aufgabe macht, ein besonderes Reglement für schiedsrichterliches Verfahren ausgearbeitet und veröffentlicht. Die Kundgebung Kaiser Nikolaus' II. von Rußland vom 12./24. Aug. 1898 für den Weltfrieden und seine Einladung zum Zusammentritt einer Konferenz zwecks dauernder Aufrechterhaltung eines allgemeinen Friedens und Beendigung der ständig steigenden militärischen Rüstungen fand begreiflicherweise auf der ganzen Welt einen begeisterten Widerhall und führte zur Einsetzung der sogen. Friedenskonferenz (s. diesen Artikel, S. 108) im Haag.

Endlich haben sich zahlreiche Friedensvereine (namentlich in England) im Laufe des 19. Jahrh. gebildet, deren Hauptziel es ist, die Kriege durch internationale Schiedsgerichte zu beseitigen. In London wurde der erste Friedensverein von William Allen und mehreren Quäkern ins Leben gerufen. Bald entstanden in allen Städten Englands Zweigvereine. Die erste Versammlung der Friedensvereine fand in London statt. Die Seele des Bundes war der Quäker Elihu Burritt (s.d.), der 1847 in England einer Versammlung von Friedensfreunden präsidierte, die den Anstoß zu den in den folgenden Jahren stattgefundenen Friedenskongressen (zu Brüssel 1848, Paris 22.- 24. Aug. 1849, Frankf. a. M. im August 1850, London im Juli 1851, Edinburg 1853 etc.) gab. Auch Cobden und Ducpétiaux haben sich in dieser Richtung Namen erworben. Ein vermittelnder Verein für die allgemeinen Friedensideen sollte auch die Olivenblattgesellschaft sein, eine von Burritt ins Leben gerufene Vereinigung von Frauen und Jungfrauen zur Verbreitung der Idee des Friedens durch Wort und Schrift. Die ersten derartigen Gesellschaften entstanden in England (Olive leaf Societies) und Nordamerika (Band of Brotherhood) und verbreiteten sich von da nach Holland, Belgien, Frankreich und auch nach Deutschland, wo z. B. in Königsberg ein solcher Verein von Friedensfreunden bestand. Neuerdings hat die International Arbitration and Peace Association in London, deren Organ das »International Arbitration etc. Monthly Journal« ist, auch auf dem Kontinent zahlreiche Mitglieder gewonnen. Andre Friedensvereine sind z. B. die Société française des amis de la paix in Paris, die Ligue internationale de la paix et de la liberté in Genf und Paris (Organ: »Les États-unis d'Europe«), die Lega della fratellanza, pace e libertá in Mailand, die Pia e nobile Compagnia della pace in Palermo, die Nordisk Forening mod Krig in Christiania, die Universal Peace Union in Philadelphia etc. Vgl. Holtzendorff, Die Idee des ewigen Völkerfriedens (Berl. 1882); E. Schlief, Der F. in Europa (Leipz. 1892); E. Steinbach, Zur Friedensbewegung (Wien 1899); K. v. Stengel, Der ewige F. (3. Aufl., München 1899); Mulot, Die Friedensbewegung (Stuttg. 1902); P. Meyer, Die Idee des ewigen Friedens bei Kants Zeitgenossen (Berl. 1903); Carli, Il fondamento razionale del dovere degli Stati di abolire la guerra (Bologna 1900); E. Löwenthal, Geschichte der Friedensbewegung (Berl. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 105-106.
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