Uniōn

[919] Uniōn (lat.), Vereinigung, Verbindung, namentlich der Bund mehrerer Staaten. Geschichtlich merkwürdig sind namentlich die Kalmarische U. vom 20. Juli 1397 (s. Kalmar, S. 488), die Utrechter U. vom 23. Jan. 1579 (s. Niederlande, S. 642) und die protestantische U. von 1608 (s. den besondern Artikel »Union von Auhausen«, S. 921). In Deutschland versuchte ferner Preußen 1850 eine U. der Klein- und Mittelstaaten unter preußischer Führung, wozu das Erfurter Unionsparlament berufen ward (s. Preußen, S. 326). Auch die Vereinigten Staaten von Amerika werden oft schlechthin als U. bezeichnet. Im Staatsrecht ist U. die Verbindung zweier Staaten unter demselben Souverän (s. Staat, S. 804), wie sie bis zum Jahre 1905 zwischen Schweden und Norwegen bestand (s. Schwedisch-norwegische Union).

Auf kirchlichem Gebiet bezeichnet U. die Vereinigung verschiedener Religions- und Konfessionsparteien zu Einer Gemeinde oder Kirche. Der Trieb nach Beseitigung der kirchlichen Spaltungen zieht sich (unter stetiger Berufung auf Joh. 10,16; 17,21–23; Eph. 4,3–6) durch die ganze Geschichte der Kirche hindurch. Während aber die katholische Kirche bei ihren Attributen der Einheit, Allgemeinheit und Untrüglichkeit eine U. nur durch das Aufgehen aller andern Kirchenparteien in ihrer Gemeinschaft erstreben kann, erlaubt die evangelische Kirche bei ihrer prinzipiell freiern Stellung zum Dogma, zu der kirchlichen Verfassung und zu den gottesdienstlichen Einrichtungen eine Vereinigung zweier oder mehrerer Kirchenparteien innerhalb eines gewissen gemeinsamen Rahmens von Glaubensanschauungen und Kultuseinrichtungen unter einheitlichem Kirchenregiment. Die ältesten Unionsversuche bezweckten Vereinigung der griechisch- und römisch-katholischen Kirchen und sind meist von den griechischen Kaisern aus politischen Rücksichten ausgegangen. Schon die Verhandlungen auf der Synode zu Lyon 1274 führten dazu, daß die Griechen den Primat des römischen Bischofs anerkannten; die Kirchenversammlung von Konstantinopel 1285 nahm aber alle Konzessionen wieder zurück. Denselben Mißerfolg erntete seit 1439 das Florentiner Konzil (s. d.), so daß die Zahl der »unierten Griechen« (s. Unierte orientalische Kirchen) eine sehr geringe blieb. Vergeblich strebten im Jahrhundert der Reformation Wittenberger und Tübinger protestantische Theologen eine U. mit der griechischen Kirche an. Erfolglos waren auch die Bemühungen des Patriarchen Cyrillus Lukaris (s. Cyrillus 4) um eine U. mit der reformierten Kirche. Auch die Bestrebungen der Altkatholiken auf U. der beiden katholischen Kirchen sind ergebnislos verlaufen. Vgl. Krüger, Die neuern Bemühungen um Wiedervereinigung der christlichen Kirchen (Leipz. 1897); Zirngiebl, Zur religiösen Frage (Münch. 1900); Seltmann, Zur Wiedervereinigung der getrennten Christen zunächst in deutschen Landen (Bresl. 1903).

Noch entschiedener scheiterten die Unionsversuche mit den Protestanten zunächst auf allen Reichstagen im Reformationszeitalter, dann bei verschiedenen Religionsgesprächen (s. d.) zwischen den Katholiken und Evangelischen. Ebenso erfolglos blieben auch die Unionsvorschläge von Staphylus, Wicel und Cassander unter Kaiser Ferdinand I., wiewohl auch protestantische Gelehrte, wie Hugo Grotius (s. d.) und Georg Calixtus (s. d.), den Gedankenaufnahmen. Was 1660 der Kurfürst von Mainz, Johann Philipp von Schönborn (s. d.), mehreren evangelischen Fürsten als Unionsgrundlage anbot, lief auf Akkommodation an die katholischen Unterscheidungslehren hinaus. Ernstlicher waren die Vorschläge des von den Höfen begünstigten Rojas de Spinola (s. Spinola 2) gemeint, dem lutherischerseits Molanus (s. d.) und Leibniz (s. d.) entgegenkamen. Diese verhandelten mit Bossuet (s. d.), der aber gleichfalls nur auf Nachgiebigkeit der Protestanten rechnete. Das Thorner Blutbad (s. Thorn), die Bedrängung der Protestanten in Frankreich und in der Pfalz, die Friedrich Wilhelm I. von Preußen und andre evangelische Reichsstände zu Repressalien veranlaßten, und die Salzburger Protestantenverfolgung (s. Salzburger Emigranten) zerstörten vollends jede Hoffnung auf das Gelingen künftiger Versuche.

Aussichten auf Erfolg hatten von Anfang an nur die Versuche einer U. zwischen Lutheranern und Reformierten, da diese zwar über nicht wenige dogmatische Punkte, namentlich über den Sinn der Einsetzungsworte des Abendmahls und über die Gnadenwahl, voneinander abwichen, dafür aber durch die Gemeinsamkeit des über allen Dogmatismus hinausgreifenden protestantischen Prinzips verbunden waren. Schon 1529 veranstaltete der Landgraf Philipp der Großmütige von Hessen das Religionsgespräch zu Marburg (s. Luther, S. 872, und Marburg 1). Aber die von Zwingli dargereichte Bruderhand stieß Luther von sich, und als nachher Melanchthon und seine Schüler an der Vereinigung fortarbeiteten, unterlagen sie dem Vorwurf des Kryptocalvinismus (s. Kryptocalvinisten). Nur vorübergehend hielt der 1570 geschlossene Vertrag von Sandomir (s. d.) vor. Das zwischen sächsischen, hessischen und brandenburgischen Theologen 1631 in Leipzig gehaltene Religionsgespräch sowie auch das zu Kassel 1661, das der Landgraf Wilhelm V. zwischen den reformierten Theologen der Universität Marburg und den lutherischen zu Rinteln angeordnet hatte, bewiesen zwar die Möglichkeit einer Ausgleichung, und hervorragende Theologen, wie lutherischerseits Calixtus (s. d.) und reformierterseits Duräus, setzten die ganze Arbeit ihres Lebens für eine solche ein. Aber der dogmatische Zelotismus zerstörte beständig die gemachten Ansätze. Aus Gründen der Politik sahen sich die reformierten, aber über ein lutherisches Volk herrschenden Hohenzollern auf den Gedanken der U. der beiden evangelischen Konfessionen hingewiesen. Friedrich I. von Preußen veranstaltete 1703 eine Unterredung lutherischer und reformierter Theologen in Berlin (Collegium caritativum), allein die Errichtung einiger Unionskirchen und der Waisenhäuser zu Berlin und Königsberg, in denen sowohl ein lutherischer als auch einreformierter Geistlicher unterrichten und das Abendmahl zugleich austeilen mußten, hatte ebensowenig den Fortgang der Vereinigung zur Folge als der zur Einführung der englischen Liturgie 1706 veröffentlichte Entwurf. Als später König Friedrich Wilhelm I. sich bemühte, durch das Corpus Evangelicorum 1719 eine U. zustande zu bringen, fanden die von den Tübinger Theologen Klemm und Pfaff vorgeschlagenen 15 Unionsartikel so wenig Beifall, daß die Konsistorien in Dresden und Gotha bei dem Reichstag in [919] Regensburg nachdrücklich dagegen protestierten. Zwar wurde hierauf von Friedrich Wilhelm I. die U. wenigstens in seinem Reich realisiert, indem er selbst der calvinistischen Prädestinationslehre entsagte, dagegen die Annahme des reformierten Kultus forderte; aber schon Friedrich II. gab 1740 seinem Lande die alte Freiheit mit dem alten Kultus wieder zurück. Das Reformationsjubiläum von 1817 gab der U. einen neuen Anlaß. In Preußen, wo Konsistorien und Universitäten schon seit Jahren beiden Konfessionen gemein waren, konnte die kirchenregimentliche U. ohne Schwierigkeiten vollzogen werden. Der König erließ 27. Sept. 1817 eine die Übereinstimmung der Lutheraner und Reformierten im wesentlichen der Lehre voraussetzende Aufforderung an die Geistlichkeit, die U. zu fördern. Dieselbe wurde nunmehr auch 30. und 31. Okt. in Berlin und Potsdam durch gemeinschaftliche Abendmahlsfeier vollzogen. Ferner wurde die U. zustande gebracht 1817 in Nassau, 1818 in Rheinbayern, 1819 in Anhalt-Bernburg, 1821 in Waldeck-Pyrmont und Baden, 1822 in Rhein- und Oberhessen, 1823 auch in Darmstadt, 1824 in Hildburghausen, 1825 in Lichtenberg, 1827 in Anhalt-Dessau. Eine mächtige Reaktion erhob sich dagegen besonders in Preußen, als Friedrich Wilhelm III. 1822 eine neue Kirchenagende (s. Agendenstreit) den Wiederstrebenden aufdringen wollte. Es entstand unter der Führung des Professors Scheibel (s. d.) in Breslau eine Partei, die den Kampf gegen den Rationalismus in der Landeskirche zu einem Kampf gegen U. und Agende steigerte und die Annahme beider als Verrat betrachtete (s. Lutherische Kirche). Friedrich Wilhelm IV. gestattete nicht bloß diesen Altlutheranrn, selbständige Gemeinden zu bilden, sondern machte auch den lutherischen Sonderbestrebungen innerhalb der Landeskirche die weitgehendsten Zugeständnisse. Ein Erlaß von 1852 stellte die Zusammensetzung des Oberkirchenrats in Berlin aus lutherischen, reformierten und unierten Mitgliedern fest sowie den Modus der Entscheidung bei rein konfessionellen Fragen. Gleichwohl lehnte ein Erlaß von 1853 ausdrücklich jede Absicht einer Störung der U. ab und ordnete zugleich an, daß der altlutherische Ritus beim Abendmahl nur auf gemeinschaftlichen Antrag des Geistlichen und der Gemeinde gestattet sein sollte; 1857 ward derselbe noch von der Genehmigung der Konsistorien abhängig gemacht. Eine 1856 auf Befehl des Königs zusammentretende, aus 40 Vertrauensmännern bestehende Konferenz sprach sich gegen eine bekenntnislose U. aus. Der Name der U. selbst aber ward durch einen königlichen Erlaß vom 3. Nov. 1867 für die alten Provinzen Preußens festgehalten. Vgl. Hering, Geschichte der kirchlichen Unionsversuche (Leipz. 1836–38, 2 Bde.); Nitzsch, Urkundenbuch der evangelischen U. (Bonn 1853); Julius Müller, Die evangelische U. (Halle 1854); Schenkel, Der Unionsberuf des evangelischen Protestantismus (Heidelb. 1855); Wangemann, Sieben Bücher preußischer Kirchengeschichte (Berl. 1859–60, 3 Bde.); Nagel, Die Kämpfe der evangelisch-lutherischen Kirche in Preußen seit Einführung der U. (Stuttg. 1869); Brandes, Geschichte der evangelischen U. in Preußen (Gotha 1872–73, 2 Bde.); Finscher, U. und Konfession (Kassel 1873, 2 Bde.); Mü che, Preußens landeskirchliche Unionsentwickelung (Brandenb. 1879); Th. Hoffmann, Die Einführung der U. in Preußen und die durch die U. veranlaßte Separation der Altlutheraner (Leipz. 1903); Förster, Die Entstehung der preußischen Landeskirche (Tübing. 1905–07, 2 Bde.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 919-920.
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