Konzession

[452] Konzession (lat.), Zugeständnis, Genehmigung, Bewilligung, insbes. amtliche Genehmigung einer Anlage oder behördliche Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes. Die gewerbliche K. ist entweder eine sachliche oder eine persönliche (Real-o der Personalkonzession), je nachdem es sich um die Genehmigung einer Anlage, z. B. einer Schlächterei, handelt, die dann in der betreffenden Räumlichkeit von jedem betrieben werden kann, oder je nachdem eine bestimmte Person mit Rücksicht auf ihre persönlichen Eigenschaften zu einem gewissen Gewerbebetrieb amtlich ermächtigt wird. Gewisse Anlagen sind nämlich mit Rücksicht auf ihre Bedeutung für das öffentliche Leben und auf die Eigenart ihres Betriebs für konzessionspflichtig erklärt, so insbes. Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bergwerke. Ferner sind nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 16) konzessionspflichtig gewisse Anlagen, die durch die örtliche Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Belästigungen oder Gefahren herbeiführen können, so Schießpulverfabriken, Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Kalk-, Ziegel- und Gipsöfen, Leim- und Seifensiedereien, Abdeckereien, Gerbereien, Schlächtereien, Stärkesirupfabriken, Glas- und Rußhütten etc. Auch zu der Ausstellung von Dampfkesseln ist K. erforderlich. Die persönlichen Konzessionen für den stehenden Gewerbebetrieb werden eingeteilt in Approbationen und Konzessionen im engern Sinn. Erstere werden nur auf Grund nachgewiesener Befähigung erteilt; sie müssen aber auch auf Grund derselben erteilt werden. Eine solche Approbation ist für Apotheker und für Personen nötig, die sich als Ärzte oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen wollen oder seitens des Staates oder der Gemeinde als solche anerkannt werden sollen. Ebenso bedürfen Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten auf Seedampfschiffen und Lotsen einer Approbation. Konzessionen im engern Sinne sind erforderlich für die Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- und Privatirrenanstalten, für Schauspielunternehmer, für Personen, die[452] Gastwirtschaft, Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus betreiben wollen, sowie für diejenigen, die gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in ihren Wirtschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung ihre Räume benutzen lassen wollen. Auch Pfandleiher, Pfandvermittler, Gesindevermieter oder Stellenvermittler sind konzessionspflichtig. Die Verleihung einer K. ist in den meisten Fällen an die Erfüllung gewisser Vorbedingungen, Beobachtung gewisser Vorschriften und an die Zustimmung der Ortspolizei- und Gemeindebehörde gebunden. Wird ein konzessionspflichtiges Gewerbe ohne K. betrieben, so kann die Fortsetzung dieses Gewerbes polizeilich verhindert (§ 15) und der Gewerbtreibende mit Geld bis zu 300 Mk., bez. mit Hast bestraft werden (§ 147). Neben diesen reichsgesetzlich konzessionspflichtigen Gewerben gibt es aber auch noch solche, für welche die Konzessionspflicht im Wege der Landesgesetzgebung eingeführt werden kann, so für den Betrieb der Apotheken, für den Handel mit Giften, für das Lotsengewerbe (neben der reichsgesetzlich vorgeschriebenen Approbation), für das Gewerbe der Markscheider und für das Hebammengewerbe. Auch der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes kann durch die Landesgesetzgebung von dem Nachweis der Befähigung abhängig gemacht werden. Der Inhaber einer K. wird Konzessionär genannt. Vgl. Deutsche Gewerbeordnung, § 16 ff. – In Österreich (§ 15 der Gewerbeordnung) gehören zu den konzessionierten Gewerben: die Buchdruckereien, Leihbibliotheken, die periodischen Personentransporte, das Schiffergewerbe auf Binnengewässern, das Baumeister-, Rauchfangkehrer-, Kanalräumer-, Abdeckergewerbe, die Verfertigung von Waffen und Sprengmitteln, das Trödler- und Pfandleihergewerbe, das Gast- und Schankgewerbe, die Darstellung von Giften, die Herstellung von Kunstweinen und von elektrischen Anlagen etc. Bei einer Reihe von Gewerben, deren Betrieb der Nachbarschaft gefährlich oder lästig werden könnte, darf die Genehmigung seitens der polizeilichen Behörde nur auf Grund eines Ediktalverfahrens erteilt werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 452-453.
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